Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* (Unionsbürger) genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz – FreizügG/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.
Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten bedürfen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbständige Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben (Arbeitserlaubnis-EU).
Für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind, gelten abweichende Regelungen.
* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien***, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern
** Norwegen, Island und Liechtenstein
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