Bekanntmachungen
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so wird diese auf dieser Seite bereitgestellt.
Grundlage dafür ist Art. 27a BayVwVfG.
Weitere amtliche Veröffentlichungen entnehmen Sie bitte unserem Amtsblatt.
Öffentliche Zustellung an Frau Dobrila und Herrn Nedeljko Nisic
Landratsamt Starnberg
Fachbereich Sozialwesen
221.1-1769
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Fachbereich Sozialwesen - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Dobrila Nisic und Herrn Nedeljko Nisic zur Zustellung eines Ablehnungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau und Herrn Nisic unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Ablehnungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Der Ablehnungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, bei Frau Schellenberger, Zimmer-Nr.: OG.185, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Schellenberger
Ausgehängt am: 16.06.2025
Abgenommen am:
Öffentliche Zustellung an Frau Ute Niemitz
Landratsamt Starnberg
- Wohngeldbehörde -
AZ: 685 / 0026514-1
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Wohngeldbehörde - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Ute Niemitz zur Zustellung eines Anschreibens zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau Niemitz unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird das Anschreiben nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Das Anschreiben kann im Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, jeweils Montag, Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Büro OG.187 eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Öffentliche Zustellung an Frau Seher Kovacsova
Landratsamt Starnberg
- Wohngeldbehörde -
AZ: 685 / 0028613-1
Öffentliche Zustellung
Das Landratsamt Starnberg - Wohngeldbehörde - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Seher Kovacsova zur Zustellung eines Leistungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau Kovacsova unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Leistungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.
Der Leistungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, jeweils Montag, Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Büro OG.187 eingesehen werden.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.