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Bekanntmachungen

Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so wird diese auf dieser Seite bereitgestellt.
Grundlage dafür ist Art. 27a BayVwVfG.

Weitere amtliche Veröffentlichungen entnehmen Sie bitte unserem Amtsblatt


Öffentliche Zustellung an Frau Dobrila und Herrn Nedeljko Nisic

Landratsamt Starnberg
Fachbereich Sozialwesen
221.1-1769


Öffentliche Zustellung


Das Landratsamt Starnberg - Fachbereich Sozialwesen - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Dobrila Nisic und Herrn Nedeljko Nisic zur Zustellung eines Ablehnungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau und Herrn Nisic unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Ablehnungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.

Der Ablehnungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, bei Frau Schellenberger, Zimmer-Nr.: OG.185, während der allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).

Unterschrift Schellenberger

Schellenberger

Ausgehängt am:                              16.06.2025

Abgenommen am:

Öffentliche Zustellung an Frau Ute Niemitz

Landratsamt Starnberg
- Wohngeldbehörde -
AZ: 685 / 0026514-1


Öffentliche Zustellung


Das Landratsamt Starnberg - Wohngeldbehörde - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Ute Niemitz zur Zustellung eines Anschreibens zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau Niemitz unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird das Anschreiben nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.

Das Anschreiben kann im Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, jeweils Montag, Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Büro OG.187 eingesehen werden.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).



Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Öffentliche Zustellung an Frau Seher Kovacsova

Landratsamt Starnberg
- Wohngeldbehörde -
AZ: 685 / 0028613-1



Öffentliche Zustellung


Das Landratsamt Starnberg - Wohngeldbehörde - hat vergeblich versucht, den Aufenthalt von Frau Seher Kovacsova zur Zustellung eines Leistungsbescheides zu ermitteln. Da der Aufenthalt von Frau Kovacsova unbekannt ist und auch weiterhin nicht ermittelt werden kann, wird der Leistungsbescheid nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) öffentlich zugestellt.

Der Leistungsbescheid kann im Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, jeweils Montag, Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Büro OG.187 eingesehen werden.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).


Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.


Zuständige Stelle

BürgerService
Fachbereich 10

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77148
08151 148-11160
buergerservice@LRA-Starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/10

Servicezeiten

Bitte beachten Sie am 19.06.2025:
Fronleichnam: das Landratsamt ist geschlossen

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr