Ausfuhrkennzeichen
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Online-Dienste im Bereich Fahrzeug-Zulassung und Führerschein
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Das Ausfuhrkennzeichen ist für die dauerhafte Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland.
Das Fahrzeug muss im Ausland endgültig angemeldet werden. Der Halter hat seinen alleinigen Wohnsitz im Ausland oder im Landkreis Starnberg, bzw. in einem Landkreis der EWZ. Sollte sich das Fahrzeug mit bereits zugeteilten Ausfuhrkennzeichen im Ausland befinden, darf kein weiteres Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. (Fernzulassung)
Das Fahrzeug muss nun im Ausland endgültig angemeldet werden.
Export aus Deutschland
Benötigte Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigungen Teil I + Teil II
- ggf. Kennzeichen (falls zugelassen)
- Versicherungskarte
- Personalausweis (Original)
- Sepa-Mandat für die Steuer
- Hauptuntersuchung
Export aus dem EU-Land
Benötigte Unterlagen:
- Ausländische Zulassungsbescheinigungen Teil I + Teil II
- ggf. ausländische Kennzeichen (falls zugelassen)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung, usw.)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC – Papier)
- Hauptuntersuchung
- Versicherungskarte
- Personalausweis (Original)
- Sepa-Mandat für die Steuer
Export aus dem Drittstaat
Benötigte Unterlagen:
- Ausländische Zulassungsbescheinigungen Teil I + Teil II
- ggf. ausländische Kennzeichen (falls zugelassen)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung, usw.)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC – Papier)
- Hauptuntersuchung
- Versicherungskarte
- Personalausweis (Original)
- Sepa-Mandat für die Steuer
- Zollrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Falls EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vorhanden (§21)