11. Förderung von Geräten und Materialien
11.1 Zweck der Förderung
Die örtlichen Jugendgruppen sollen geeignete Geräte/Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.
11.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschaffung/Reparatur von Geräten und Materialien nach örtlichen Gegebenheiten, z.B.:
• Fachliteratur für Jugendarbeit,
• Bastelwerkzeug (Scheren, Zangen usw.),
• Musikinstrumente für die Gruppenarbeit,
• Gruppenzelte und Lagerzubehör,
• technische Mittler und Geräte (z.B. Beamer, Licht- und Verstärkeranlagen, CD/DVD-Player, EDV), soweit diese vom KJR, dem Fachbereich Jugend und Sport oder dem Medienzentrum des Landkreises nicht in ausreichendem, angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt werden können,
• Leihgebühren für die oben aufgeführten Materialien und Geräte.
Nicht gefördert werden Spiel- und Sportgeräte (siehe Förderbereich 12) sowie Geräte/Materialien, die kommerziell eingesetzt werden (Erzielung von Gewinnen).
11.3 Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte/Materialien in sein Eigentum übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Werden die Geräte/Materialien nicht mehr ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt, ist der Antragsteller verpflichtet, dies anzuzeigen. Der Landkreis behält sich für diesen Fall vor, gewährte Zuschüsse anteilig zurückzufordern.
11.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Anteilsfinanzierung beträgt bis zu 40% der förderungsfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200 €. Der Mindestzuschussbetrag (Bagatellbetrag) beläuft sich auf 30 €.
11.4.1 Förderungsfähige Kosten
Folgende Kosten können bezuschusst werden:
• Anschaffungskosten,
• Leihgebühren,
• Reparaturkosten.
11.5 Verfahren
11.5.1 Antragstellung
Jede örtliche Jugendgruppe kann jeweils nur einen Antrag im Haushaltsjahr stellen.
Der Antrag ist schriftlich mittels des Formblatts (www.jugend-starnberg.de) mit Angabe über den Standort des Gegenstandes sowie über die Eigentumsverhältnisse bis spätestens zum 30.11. für das jeweilige Haushaltsjahr einzureichen. Neben einem Kosten- und Finanzierungsplan sind die Belege in Kopie beizufügen.
11.5.2 Verwendungsnachweis
Das Antragsformular gilt als Verwendungsnachweis. Mit der Annahme des Zuschusses erklärt der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. Werden die geförderten Geräte/Materialien nicht mehr ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt, ist der Antragsteller verpflichtet, dies anzuzeigen. Der Landkreis behält sich für diesen Fall vor, gewährte Zuschüsse anteilig zurückzufordern.