Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Der Aufenthaltstitel wird in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. In einzelnen (Ausnahme-) Fällen kann der Aufenthaltstitel als Etikett in Ihren Reisepass eingeklebt werden.
Seit dem 01.09.2011 werden die Aufenthaltstitel regelmäßig als eigenständige Dokumente (elektronischer Aufenthaltstitel) in Scheckkartengröße (Plastikkarte) ausgestellt. Da die Produktion der elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei Gruppe GmbH in Berlin erfolgt, kann Ihnen bei Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht sofort Ihr beantragter Aufenthaltstitel ausgehändigt werden.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) enthält einen Chip, auf dem
- personenbezogene Daten
- biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (online-Funktion - Elektronischer Identitätsnachweis - eID )
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert sein werden.
Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist generell immer die persönliche Vorsprache aller antragstellenden Personen ab 6 Jahren erforderlich. Ferner werden an die vorzulegenden Lichtbilder bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit). Bitte beachten Sie hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei.
Der elektronische Aufenthaltstitel hat eine online-Ausweisfunktion. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen von der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Elektronischer Aufenthaltstitel.
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch verlängern sich die bisherigen Bearbeitungszeiten um voraussichtlich ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern. Dies trifft auch auf Passüberträge (nach Erhalt eines neuen Nationalpasses) zu. Die Ausländerbehörde empfiehlt deshalb die Gültigkeit Ihres Nationalpasses regelmäßig zu überprüfen und die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses, längstens jedoch bis zum 30.04.2021, gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
Die Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels sind in den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in der zum 01.09.2011 in Kraft tretenden Fassung geregelt.
Informationsblätter und Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum eAT in verschiedenen Sprachen:
|
|