Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Der beantragte Aufenthaltstitel sowie die Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Familienmitglieder von Unionsbürgern sowie die Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und deren Familienmitglieder werden als sog. elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt.
Bei dem eAT handelt es sich um ein eigenständiges Dokument, in Form einer Plastik-Scheckkarte, auf welcher bestimmte Daten auf einem Chip gespeichert werden.
Nachdem die Ausländerbehörde die Erteilungsfähigkeit des beantragten Aufenthaltstitels festgestellt hat, wird der eAT bei einer persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Dazu wird von der Ausländerbehörde schriftlich ein Termin mitgeteilt.
Die Bundesdruckerei Gruppe GmbH in Berlin produziert den eAT und übersendet diesen dann an die bestellende Ausländerbehörde. Die Dauer der Produktionszeit variiert und kann von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden.
Nach Lieferung des eAT an die Ausländerbehörde wird der Antragstellende über die Aushändigung des eAT durch die Ausländerbehörde schriftlich informiert.
Ausweisfunktion des eAT
Der eAT hat eine online-Ausweisfunktion. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen von der Internetseite des BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Elektronischer Aufenthaltstitel
Beantragung und Voraussetzungen
Wie ein eAT beantragt wird und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, kann folgenden Kategorien entnommen werden:
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Aufenthalt aus familiären Gründen
Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten
Zusatzblatt zum eAT
In einigen Fällen muss zum eAT ein sog. Zusatzblatt ausgestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Nebenbestimmungen zum eAT erfolgen z. B. eine Arbeitserlaubnis bei einem konkreten Arbeitgeber, eine Wohnsitzauflage oder eine auflösende Bedingung. Wurde der eAT mit einem Zusatzblatt verbunden, wird dies auf der Rückseite des eAT gekennzeichnet durch „s. Zusatzblatt“.
Dieses Zusatzblatt muss immer zusammen mit dem eAT genutzt werden.
Gültigkeit - Ablaufdatum des eAT bzw. des Aufenthatsrechts
Der eAT ist immer befristet und enthält ein Ablaufdatum. Auch der eAT für einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder die Daueraufenthaltskarte ist zeitlich befristet. In diesen Fällen läuft jedoch nicht das Aufenthaltsrecht ab, sondern nur der Nachweis des Aufenthaltsrechts, in Form der Plastik-Scheckkarte eAT.
Wurde Ihnen ein befristetes Aufenthaltsrecht als
- Aufenthaltskarte
- Aufenthaltserlaubnis
- ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte
- Blaue Karte EU
erteilt, müssen Sie die Verlängerung beantragen, da nicht nur der eAT abläuft, sondern das gesamte Aufenthaltsrecht. Informationen erhalten Sie ebenfalls über die o. g. Kategorien je Aufenthaltsgrund (z. B. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit).
Besitzen Sie bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Daueraufenthaltskarte
benötigen Sie lediglich eine Neuausstellung des eAT, da nur der eAT abläuft – nicht aber Ihr Aufenthaltsrecht. Daher ist kein Antrag erforderlich, aber Sie müssen bei der Ausländerbehörde um einen Termin zur persönlichen Vorsprache ersuchen (telefonisch oder schriftlich). An diesem Termin wird dann ein neuer eAT als unbefristetes Aufenthaltsrecht bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.
Erlöschen des eAT bzw. des Aufenthaltsrechts
Beachten Sie, dass der eAT und das damit verbundene Aufenthaltsrecht erlöschen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der eAT auf einem befristeten Aufenthaltsrecht basiert, d. h. der eAT wurde als
- Aufenthaltskarte
- Aufenthaltserlaubnis
- ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte
- Blaue Karte EU
erteilt und das Gültigkeitsdatum abläuft, ohne dass zuvor ein Antrag auf Verlängerung eingereicht wurde.
Das Erlöschen des eAT kann auch durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erfolgen. Eine solche auflösende Bedingung befindet sich auf dem Zusatzblatt zum eAT. Wurde durch die Ausländerbehörde beispielsweise die auflösende Bedingung „Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII“ verfügt und der Inhabende des eAT beantragt solche Leistungen, muss mit dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts gerechnet werden.
Auch kann ein längerer oder/und dauerhafter Aufenthalt im Ausland das Erlöschen zur Folge haben. Ein dauerhafter Aufenthalt kann vorliegen, wenn die Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erfolgte.
Sollten Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland planen, informieren Sie vorab unbedingt die Ausländerbehörde und erläutern Sie den Grund und die geplante Dauer Ihrer Ausreise.
Ebenso kann auch ein Ausweisungsinteresse aufgrund einer Straftat zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts führen.
Beachten Sie dazu § 51 Abs. 1 AufenthG.
Verlust des eAT
Wenn Sie Ihren eAT verlieren, ist ebenfalls lediglich eine Neuausstellung erforderlich. Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber Sie müssen bei der Ausländerbehörde um einen Termin zur persönlichen Vorsprache ersuchen (telefonisch oder schriftlich). Für diesen Termin ist die Vorlage einer Verlustanzeige erforderlich. Diese Verlustanzeige erhalten Sie von der Polizei, bei welcher Sie den Verlust melden.
Gleiches gilt für den Verlust des Zusatzblattes, sofern Ihnen ein solches ausgestellt wurde.
Umzug während der Produktion des eAT
Sollten Sie während der Produktion des eAT, also nach Ihrer Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Bestellung des eAT und vor Aushändigung, umziehen – wird der eAT automatisch an Ihre neue zuständige Ausländerbehörde übermittelt.
Eintragung eines neuen Reisepasses in den eAT
Jeder eAT ist grundsätzlich mit dem aktuell gültigen nationalen Reisepass des Herkunftslandes verbunden. Wird ein neuer Reisepass ausgestellt, muss dieser mit dem eAT verbunden werden. Dazu ist eine Neuausstellung des aktuellen eAT – sofern dieser noch länger als 3 Monate gültig ist – erforderlich. Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber Sie müssen bei der Ausländerbehörde um einen Termin zur persönlichen Vorsprache ersuchen (telefonisch oder schriftlich). Übersenden Sie dazu vorab eine Kopie Ihres neuen Reisepasses an die Ausländerbehörde.
Sollte Ihr aktueller eAT in Kürze (etwa 3 Monate) ohne hin ablaufen, kann die Verbindung Ihres neuen Reisepasses mit dem eAT im Rahmen der Verlängerung erfolgen.