Welches ist das richtige Verfahren für mein Bauvorhaben?
Grundsatz:
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensfreien Vorhaben (nach Art. 57 BayBO)
Diese Vorschrift regelt, welche Bauvorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen und durch den Bauherrn in Eigenverantwortung gebaut werden.
Beachten Sie aber, dass Sie auch bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art 55 Abs. 2 BayBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen (z. B. den Bebauungsplan, die Vorschriften für den Innen- und Außenbereich nach §§ 34 und 35 BauGB, eine etwaige Lage im Landschaftsschutzgebiet/Wasserschutzgebiet etc.). Es kann also sein, dass Ihr Vorhaben zwar (baurechtlich) verfahrensfrei ist, aber dennoch aufgrund entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften unzulässig ist.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Teilung eines Gesamtvorhabens in ein genehmigungsfreies und genehmigungspflichtiges Vorhaben grundsätzlich nicht möglich ist. Das (sachlich und zeitlich zusammenhängende) Gesamtvorhaben ist in einem Antrag zu stellen (z.B. Wohnhaus mit dazugehöriger Garage).
Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
Wenn Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB gelegen ist (gilt nicht für Sonderbauten gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO) und die Voraussetzungen des Art. 58 BayBO bzw. alle Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt, ist zwingend das Freistellungsverfahren zu beantragen. Es besteht für den Bauherrn insoweit kein Wahlrecht. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art 59 BayBO wird im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dann durchgeführt, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB oder eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB von einer oder mehrerer Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt wird oder die Gemeinde die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt.
Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für Nicht-Sonderbauten (Art. 59 BayBO)
Im diesem Verfahren für Vorhaben, die keine Sonderbauten gem. Art 2 Abs. 4 BayBO sind, prüft die Behörde, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfumfang ergibt sich hier aus Art. 59 BayBO.
Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen, welche nicht vom Prüfumfang abgedeckt sind, ist der Bauherr selbst verantwortlich.