Informationen zur Geflügelpest / Vogelgrippe
Allgemeinverfügung vom 22.12.2021
Presseinformationen
Die Vogelgrippe - eine gefährliche Tierseuche
Geflügelpest bei einem Wildvogel im Landkreis Starnberg, Aufstallung des Geflügels angeordnet
Das Landratsamt/Veterinäramt Starnberg hat am 26.01.2021 Geflügelpest bei einer Möwe aus dem Gemeindegebiet Herrsching amtlich festgestellt, nachdem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut hochinfektiöses aviäres Influenzavirus A Subtyp H5 nachgewiesen bzw. bestätigt hatten.
Die Geflügelpest/Vogelgrippe ist eine hoch ansteckende, meist tödlich verlaufende Infektionskrankheit des Haus- und Wildgeflügels, hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus A, Subtyp H5. Charakteristisch für die klassische Geflügelpest beim Hausgeflügel ist der schnelle und schwere Krankheitsverlauf.
Für sämtliche Geflügelhaltungen im Landkreis Starnberg gilt ab sofort die Stallpflicht
Das 5-Seen-Land mit seiner Vielzahl an natürlichen Fließ- und Standgewässern sowie geschützter Biotope ist ganzjährig Lebensraum von Watt- und Wasservögeln. Zusammen mit dem angrenzenden Landkreis Landsberg am Lech gilt der Landkreis Starnberg als bedeutsames Sammel-, Rast- und Brutgebiet für zahlreiche Wild- und Zugvögel im süddeutschen Raum.
Infolge des Vogelzuges kommt es während der Herbst- und Wintermonate regelmäßig zu vermehrten Ansammlungen wildlebender Watt- und Wasservögel. Damit steigt auch das Risiko des Eintrages neuer Geflügelpestvirus-Serotypen in die hiesige Wildvogelpopulation, wie Untersuchungen bei toten Wildvögeln in den Jahren 2006, 2009 und 2016/2017 gezeigt haben.
Seit Oktober 2020 wird fortgesetzt hochpathogenes Influenzavirus bei Wild- und Zugvögeln nachgewiesen, v.a. in Nord- und Ostdeutschland. Mittlerweile liegen tausende von positiven Befunden bei Wildvögeln aus insgesamt 10 Bundesländern vor. Die Nachweise lassen insgesamt eine hohe Infektionsdynamik mit starker Ausbreitungstendenz nach Süden erkennen. In Bayern wurde hochpathogenes Influenzavirus vom Subtyp H5 bei Wildvögeln bisher in den Landkreisen Starnberg, Landsberg am Lech, Passau und Hassberge und in einem Fall bei Hausgeflügel im Landkreis Bayreuth nachgewiesen. Der Nachweis des Geflügelpesterregers bei einer Möwe aus dem Gemeindegebiet Herrsching und bei zwei Schwänen im Landkreis Landsberg zeigt, dass der Geflügelpesterreger in der hiesigen Wildvogelpopulation vorhanden ist. „Wir rechnen daher mit weiteren positiven Befunden bei Wildvögeln im Verlauf der nächsten Wochen“, so der Leiter des Veterinäramtes Starnberg, Dr. Johannes März. Und weiter: „Jetzt gilt es unter allen Umständen zu verhindern, dass der Geflügelpesterreger in einen Hausgeflügelbestand eingeschleppt wird. Es wird daher vorbeugend die landkreisweite Aufstallung für alle Arten von Geflügel und die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen verfügt. Dies gilt für gewerbliche Haltungen ebenso wie für Hobbyhaltungen.“
Die Allgemeinverfügung wurde am 03.02.2021 im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg veröffentlicht und trat am 04.02.2021 in Kraft.
Worauf Geflügelhalter jetzt achten müssen
Alle Geflügelhalter müssen ihr Geflügel aufstallen, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere. Wo kein Stall verfügbar ist, muss die Haltung unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung erfolgen (Volierenhaltung). Gitter oder Netze als Überdachung alleine reichen nicht aus. Jeglicher direkte Kontakt mit von Hausgeflügel mit Wildvögel muss ausgeschlossen werden, ebenso die Möglichkeit des Eintrages infizierten Geflügelkotes in den Stall/ in die Voliere. Beim Betreten des Stalles oder der Voliere sind deshalb eine betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel anzuziehen. Einmalkleidung ist nach Gebrauch über den Hausmüll zu entsorgen. An den Ein- und Ausgängen des Stalles / der Voliere muss eine Schuhdesinfektion durchgeführt werden (mittels Desinfektionswanne oder –matte). Außerdem ist auf eine strikte Zugangsbeschränkung zu achten. Hände sollen vor und nach dem Betreten des Stalles gewaschen werden. Nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Allgemeinverfügung ist am 04.02.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis einschließlich 15. März 2021, sofern keine Fristverlängerung bekannt gegeben wird.
Die Geflügelpest ist anzeigepflichtig
Die klassische Geflügelpest zählt zu den anzeigepflichtigen Tierkrankheiten. Erkrankungen im Tierbestand sollten zunächst von einem praktizierenden Tierarzt abgeklärt werden. Jeden Verdachtsfall auf Geflügelpest bitte umgehend dem Veterinäramt mitteilen.
Erkranktes Hausgeflügel zeigt folgende Symptome: Mattigkeit, Schläfrigkeit, gesträubtes Gefieder, Apathie, abruptes Nachlassen der Legeleistung, Fress- und Bewegungsunlust, Atemnot, Rotfärbung der Kopfanhänge, Ödeme im Kopfbereich, Durchfall, Atemgeräusche, Niesen, schnelles Verenden. Bei Enten und Gänsen sind die Symptome oft weniger deutlich ausgeprägt als bei Hühnern.
Übertragbarkeit auf den Menschen oder auf andere Tiere
Bei den derzeit kursierenden Virustypen H5N8, H5N5 und H5N3 wurde bisher keine Übertragung auf den Menschen oder auf anderen Tiere wie Hunde oder Katzen festgestellt.
Der Kontakt mit Kadavern sollte dennoch vermieden oder unterbunden werden. Hunde sollten beim Ausführen angeleint werden. Es sollte stets die Möglichkeit des Eintrages des Erregers in Geflügelbestände bedacht werden – ob über die eigenen Kleidung, die Schuhe oder auch über den freilaufenden Hund, der zuvor Kontakt mit einem Wildvogelkadaver hatte.
Fütterungsverbot für Wildvögel
Die Übertragung von Influenzaviren zwischen Wildvögeln erfolgt hauptsächlich durch direkten Kontakt mit infizierten Vögeln oder deren Kot. Fütterungsplätze stellen „Hot Spots“ dar, da an diesen Stellen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen und eng zusammenstehen. Das Fütterungsverbot bezieht sich daher v.a. auf das Füttern von Wild-/Wasservögeln an den Ufer-/ Promenadebereichen unserer Seen und Flüsse. Ein auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtetes Zufüttern heimischer Singvögel im Garten (Stichwort Meisenknödel, Vogelhäuschen) ist weiterhin erlaubt.
Was beim Auffinden verendeter oder erkrankter Wildvögel zu tun ist
Das Veterinäramt Starnberg bittet, verendete oder erkrankte Wildvögel nicht anzufassen oder mitzunehmen. Teilen Sie bitte stattdessen die Fundstelle dem Veterinäramt Starnberg Tel.: 08151 / 148 – 493 mit.
Melden Sie insbesondere verendete Wasservögel jeder Art, außerdem Greifvögel, Eulen und Rabenvögel einschließlich Elstern und Eichelhäher und Häufungen von Totfunden von Vögeln jeder Art. Tauben und Singvögel hingegen sind für den Geflügelpesterreger kaum empfänglich.
Wir bringen die Tierkörper zur Untersuchung auf Geflügelinfluenza an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim. Bei Nachweis des Subtyps H5 werden Proben zur weiteren Differenzierung an da Friedrich-Löffler-Institut nach Riems geschickt.