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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)


Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)

Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz dient nach Artikel 1 PfleWoqG dem Zweck

Nr. 1 
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

Nr. 2 
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohnern zu wahren und zu fördern,

Nr. 3 
in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohnern zu sichern,

Nr. 4 
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohnern zu gewährleisten,

Nr. 5 
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen,

Nr. 6 
die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern

 

 


Zuständige Stelle

Persönliche Sozialhilfe
Team 222

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77306
08151 148-11614
soziales@lra-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/222

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie am 03.10.2023:
Tag der Deutschen Einheit: das Landratsamt Starnberg ist geschlossen

Mo., Di., Do. 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mi. 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Fr. 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr

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