Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz dient nach Artikel 1 PfleWoqG dem Zweck
Nr. 1
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
Nr. 2
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohnern zu wahren und zu fördern,
Nr. 3
in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohnern zu sichern,
Nr. 4
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohnern zu gewährleisten,
Nr. 5
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen,
Nr. 6
die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern