Geburt im Inland
Ein Kind, dessen Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kann unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Zum Zeitpunkt der Geburt muss sich mindestens ein Elternteil- 8 Jahre vorher rechtmäßig und gewöhnlich, also mit Daueraufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten haben
und - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Die Prüfung, ob ein im Inland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, erfolgt von Amtswegen. Die Eltern müssen dazu keinen Antrag stellen.
Das Geburtsstandesamt beteiligt die entsprechende Behörde im Landratsamt und erhält nach Prüfung die Mitteilung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. den Nichterwerb.
Erwirbt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit wird die Ausländerbehörde informiert und prüft von Amtswegen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde nimmt dann mit den Eltern Kontakt auf.