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Geburt im Inland

Ein Kind, dessen Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kann unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Zum Zeitpunkt der Geburt muss sich mindestens ein Elternteil
  • 8 Jahre vorher rechtmäßig und gewöhnlich, also mit Daueraufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten haben
    und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Die Prüfung, ob ein im Inland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, erfolgt von Amtswegen. Die Eltern müssen dazu keinen Antrag stellen.

Das Geburtsstandesamt beteiligt die entsprechende Behörde im Landratsamt und erhält nach Prüfung die Mitteilung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. den Nichterwerb.

Erwirbt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit wird die Ausländerbehörde informiert und prüft von Amtswegen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde nimmt dann mit den Eltern Kontakt auf.

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde