Übernahme des Teilnahmebeitrags für Kinder in Tageseinrichtungen
In bestimmten Fällen übernehmen wir den Teilnahmebeitrag für Kinder, die eine Tageseinrichtung (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder) besuchen.
Eine Übernahme des Teilnahmebeitrags ist möglich, wenn die entsprechende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen,
- Eltern oder Kinder Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch beziehen,
- Eltern oder Kinder Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen,
- die Eltern des Kindes Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes erhalten oder
- die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.
Die Höhe der zumutbaren Belastung und damit die Einkommensgrenze richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch.
Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.
Rechtsgrundlage
§ 90 Absatz 4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Weiterführende Hinweise
Gut aufbereitete inhaltliche Informationen zum Kindergartenbesuch finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Erziehungsratgebers.
Formulare
Bayerisches Krippengeld
Das Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Leistung wird ab diesem Zeitpunkt Eltern gewährt, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Es setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie bei Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) unter ZBFS - Bayerisches Krippengeld.
Ansprechpartner
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Familiennamen von A bis K
234.8 SB
Team 234 Wirtschaftliche Jugendhilfe
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77206
Fax: 08151 148-11206
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Zimmer: EG.239
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Familiennamen von L bis Z
234.9 SB
Team 234 Wirtschaftliche Jugendhilfe
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77308
Fax: 08151 148-11308
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Zimmer: EG.239