Wohngeld
Wohngeld Plus 2023 - Servicetelefon
Servicetelefon für erstmalige Antragssteller: 08151 148-77755
Wenn Sie bereits Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen, erreichen Sie Ihren Sachbearbeiter zu folgenden Telefonzeiten:
Mo. - Do. 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag: 10.30 - 12.00 Uhr
Die Telefonnummer Ihres Sachbearbeiters entnehmen Sie Ihrem letzten Bescheid oder Anschreiben.
Wohngeld-Berechnung Online
Mit unserer Online-Berechnung können Sie überprüfen, ob ein Wohngeld-Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Formulare
- Format: Online-Formular
- Alternative Version: PDF-Formular (668 kB)
- Formblatt-Nr.: form00569
- Datenschutzhinweise
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Format: PDF, 714 kB
- Formblatt-Nr.: form00570
- Datenschutzhinweise
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Format: PDF, 147 kB
- Formblatt-Nr.: form00576
- Datenschutzhinweise
- Format: PDF, 90 kB
- Formblatt-Nr.: form00696
- Datenschutzhinweise
Allgemeine Informationen zum Wohngeld
Allgemeines:
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch für Heimbewohner),
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines selbstbewohnten Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe es gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der im Haushalt lebenden Personen,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen zur Berechtigung nachweist.
Der Antrag kann auf verschiedene Arten eingereicht werden:
- Postweg
- Online über unsere Homepage
- per E-Mail
- über die Gemeinden
- per Einwurf
ab 2023 |
|
Personen |
bereinigtes Einkommen (netto) |
1 |
1.543,00 € |
2 |
2.075,00 € |
3 |
2.584,00 € |
4 |
3.486,00 € |
5 |
3.983,00 € |
6 |
4.471,00 € |
7 |
4.894,00 € |
8 |
5.082,00 € |
9 |
5.754,00 € |
10 |
6.439,00 € |
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die wichtigsten Fragen zum neuen Wohngeldgesetz „Wohngeld Plus“ auf ihrer Seite beantwortet.
Wohngeld Plus 2023 - Servicetelefon
Servicetelefon für erstmalige Antragssteller: 08151 148-77755
Wenn Sie bereits Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen, erreichen Sie Ihren Sachbearbeiter zu folgenden Telefonzeiten:
Mo. - Do. 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag: 10.30 - 12.00 Uhr
Die Telefonnummer Ihres Sachbearbeiters entnehmen Sie Ihrem letzten Bescheid oder Anschreiben.
Antrag auf Mietzuschuss
Antrag auf Mietzuschuss
Bitte den Antrag auf Mietzuschuss folgende Unterlagen in Kopie beilegen, sofern diese auf Sie zutreffen:
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene »Bestätigung über Konten und Geldanlagen« von allen Haushaltsmitgliedern einzeln
- Nachweis über den aktuellen Kontostand aller Konten (inkl. PayPal-Konten)
- Nachweis über Zinseinnahmen und Dividenden des letzten Jahres
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Girokonten
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Einkommensbezieher im Haushalt (z.B. Bruttoverdienstbescheinigungen der Haupttätigkeit und der geringfügigen Beschäftigung, letzte Rentenanpassungsmitteilung, Bescheid über Arbeitslosengeld I, Einkommensteuerbescheid /-erklärung, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Nachweis über die Höhe des zu erwartenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes
- Nachweis über Beiträge zur Krankenversicherung der letzten 6 Monate (sofern eine freiwillige oder Privatversicherung besteht)
- Nachweis über Beiträge zur Renten- und / oder Lebensversicherung der letzten 6 Monate, sowie die dazugehörigen aktuellen Rückkaufswerte
- Nachweis über bezogenes Kindergeld des letzten Monats
- Nachweis über Kinderbetreuungskosten der letzten 12 Monate (sofern diese nicht vom Jugendamt übernommen werden)
- Personalausweise bzw. Reisepässe von allen volljährigen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über den Aufenthaltsstatus aller Haushaltsmitglieder
- aktueller Schwerbehindertenausweis
- Betreuerausweis
- ggf. Auskunftsvollmacht
- vollständiger Mietvertrag
- letzte Mietanpassung des Vermieters
- Mietzahlungen der letzten zwei Monate
- Negativbescheinigung der bisher zuständigen Wohngeldbehörde (sofern Sie in den letzten 12 Monaten aus einem anderen Landkreis zugezogen sind)
Hinweis zu den Kontoauszügen
Falls auf den von uns angeforderten Kontoauszügen besondere personenbezogene Daten offengelegt werden müssten, können Sie auf der Ausgabenseite den Verwendungszweck und die Verwendungsempfänger schwärzen.
Besondere personenbezogene Daten nach § 67 Abs. 12 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind zum Beispiel Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Höhe der ausgehenden Beträge darf nicht geschwärzt werden. Außerdem dürfen Einnahmen nicht geschwärzt werden.
Antrag auf Lastenzuschuss
Antrag auf Lastenzuschuss
Bitte den Antrag auf Lastenzuschuss folgende Unterlagen in Kopie beilegen, sofern diese auf Sie zutreffen:- vollständig ausgefüllte und unterschriebene »Bestätigung über Konten und Geldanlagen« von allen Haushaltsmitgliedern einzeln
- Nachweis über den aktuellen Kontostand aller Konten (inkl. PayPal-Konten)
- Nachweis über Zinseinnahmen und Dividenden des letzten Jahres
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Girokonten
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Einkommensbezieher im Haushalt (z.B. Bruttoverdienstbescheinigungen der Haupttätigkeit und der geringfügigen Beschäftigung, letzte Rentenanpassungsmitteilung, Bescheid über Arbeitslosengeld I, Einkommensteuerbescheid /-erklärung, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Nachweis über die Höhe des zu erwartenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes
- Nachweis über Beiträge zur Krankenversicherung der letzten 6 Monate (sofern eine freiwillige oder Privatversicherung besteht)
- Nachweis über Beiträge zur Renten- und / oder Lebensversicherung der letzten 6 Monate, sowie die dazugehörigen aktuellen Rückkaufswerte
- Nachweis über bezogenes Kindergeld des letzten Monats
- Nachweis über Kinderbetreuungskosten der letzten 12 Monate (sofern diese nicht vom Jugendamt übernommen werden)
- Personalausweise bzw. Reisepässe von allen volljährigen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über den Aufenthaltsstatus aller Haushaltsmitglieder
- aktueller Schwerbehindertenausweis
- ggf. Auskunftsvollmacht
- Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen des letzten Jahres
- Nachweis über Belastungen (z.B. Verwaltungskosten etc.)
- Grundsteuerbescheid der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
- Nachweis über die gezahlte Grundsteuer des letzten Jahres
- Grundbuchauszug der Immobilie
- Negativbescheinigung der bisher zuständigen Wohngeldbehörde (sofern Sie in den letzten 12 Monaten aus einem anderen Landkreis zugezogen sind)
Hinweis zu den Kontoauszügen
Falls auf den von uns angeforderten Kontoauszügen besondere personenbezogene Daten offengelegt werden müssten, können Sie auf der Ausgabenseite den Verwendungszweck und die Verwendungsempfänger schwärzen. Besondere personenbezogene Daten nach § 67 Abs. 12 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind zum Beispiel Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Höhe der ausgehenden Beträge darf nicht geschwärzt werden. Außerdem dürfen Einnahmen nicht geschwärzt werden.
Besonderheit
Wenn ein Hauptmieter/Haushaltsvorstand zwar wegen des Bezuges einer dieser genannten anderen Sozialleistungen für sich selbst kein Wohngeld erhält, in dem Haushalt aber Familienmitglieder wohnen, die keine dieser Leistungen erhalten und auch nicht bei der Ermittlung der für den Hauptmieter/Haushaltsvorstand bewilligten Sozialleistung berücksichtigt worden sind, ist möglicherweise für diese Personen ein Wohngeldanspruch gegeben. Antragsberechtigt sind in diesem Fall der Hauptmieter/Haushaltsvorstand.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle des Landratsamtes:
Team 223
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
E-Mail: wohngeld@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/223
Zimmer: OG.149