Pfandleih- und Pfandvermittlergewerbe: Erlaubnis (§ 34 GewO)
Wenn Sie das Gewerbe eines Pfandleihers ausüben wollen, bedürfen Sie der behördlichen Erlaubnis. Ein Pfandleihgewerbe betreibt, wer Geld als (in der Regel zins- und kostenpflichtiges) Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Gegenständen verleiht.
Sie benötigen auch eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte in der Weise vermitteln, dass Sie Ihnen übergebene Sachen auf Ihren eigenen Namen in ein öffentliches Leihhaus oder bei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehen an die Auftraggeber weitergeben (Pfandvermittler).
Diese Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Sie ist personenbezogen und damit nicht übertragbar. Sie ist jedoch nicht ortsgebunden, sondern erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist die Erlaubnis erforderlich.
Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen DienstleistungsrichtlinieVoraussetzungen
Fristen
Der Antrag und die Unterlagen sind beim Landratsamt Starnberg vorzulegen.
Dauer des Verfahrens ca. 4-6 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Pfandleiher-, Pfandvermittlererlaubnis
[PDF, 99 kB » Formulardaten und Datenschutz] - Führungszeugnis für Behörden (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
- Auszug aus dem Handelsregister (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist)
- Auskunft über die Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren Ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebs die erforderlichen Mittel und Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.)
Formulare
Kosten
Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis beträgt 50 € bis 750 €. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis und richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis und dem Verwaltungsaufwand.