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Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Straßen werden im Grunde dann nicht mehr verkehrsüblich in Anspruch genommen, wenn die Benutzung der Straßen nicht mehr gemeingebräuchlich ist. Die Benutzung dieser Straßen stellt dann eine Sondernutzung im Sinne der Straßengesetze dar. Die notwendige Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen wird grundsätzlich in die Erlaubnis nach der StVO integriert. Soll eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgehalten werden, ist eine Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist die Untere Straßenverkehrsbehörde, das sind die Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte, zuständig. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, ist die Örtliche Verkehrsbehörde (Stadt, Markt oder Gemeinde) zuständig. Neben der Erlaubnis nach § 29 StVO können noch andere Gestattungen, Erlaubnisse oder Festsetzungen erfordlich sein (z.B. nach Art. 19 LStVG, § 12 GastG, Martkfestsetzung nach §§ 66 ff. GewO).

Notwendige Unterlagen


Wichtiger Hinweis:

Dem Antrag sind immer die Veranstaltererklärung
[PDF, 55 kB » Formulardaten und Datenschutz]
und Bestätigung über die Veranstalterhaftpflichtversicherung
[PDF, 62 kB » Formulardaten und Datenschutz]
beizufügen. Ein Antrag kann nicht ohne diese Formulare eingereicht werden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Art und Aufwand der Veranstaltung.

Formulare

Merkblätter


Zuständige Stelle

Verkehrswesen
Fachbereich 30

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77327
08151 148-11424
verkehrswesen@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30

Öffnungszeiten

Mo., Di., Do. 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mi. 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr
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