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Informationen zu Hepatitis E




In Ländern mit niedrigem Hygienestandard wird das Virus (Genotyp 1 und 2) hauptsächlich durch die Aufnahme von verunreinigtem Wasser oder Lebensmitteln übertragen.


Was verursacht diese Erkrankung?

Hepatitis-E ist eine durch Hepatitis-E-Viren verursachte Leberentzündung. Das Virus kommt weltweit vor, es gibt allerdings regional unterschiedliche Virustypen.

Welche Symptome können auftreten?

Die Erkrankung verläuft vorwiegend asymptomatisch oder milden gastrointestinalen Symptomen. Es können auch Ikterus (Gelbsucht), Dunkelfärbung des Urins, Entfärbung des Stuhls, Fieber, Oberbauchbeschwerden, Müdigkeit oder neurologische Beschwerden auftreten. Bei bestehender Lebervorschädigung besteht ein erhöhtes Risiko eines fulminanten Verlaufs.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt über kontaminiertes Trinkwasser und Lebensmittel, vor allem Wildprodukte. Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung des Virus (im Sinne einer Schmierinfektion) findet nach aktuellem Kenntnisstand mit den in Deutschland vorkommenden Genotypen 3 und 4 nur äußerst selten statt.

Die Ansteckungsfähigkeit ist nicht abschließend geklärt. Viren werden ca. von 1 Woche vor bis 4 Wochen nach Krankheitsbeginn (Ikterus), bei chronischen Infektionen länger, ausgeschieden.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt 15 – 64 Tage (meist 30 - 40 Tage).

Welche Therapien gibt es?

Eine spezifische Therapie existiert nicht, es werden nur Symptome behandelt.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

In Deutschland und anderen Ländern mit Vorkommen des Genotyps 3 und 4 sollten Produkte von Schwein und Wild (z.B. Wildschwein, Reh und Hirsch) nur durchgegart verzehrt werden.

Vorsorglich sollte in den Wochen nach einer Erkrankung auf eine gute persönliche Hygiene (einschließlich gründliches Händewaschen mit Seife) geachtet werden.

Bei Reisen in Gebiete mit Verbreitung des Genotyps 1 oder 2 sollten die allgemeinen Regeln zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen beachtet werden.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Magen-Darm-Erkrankungen sind auch bei Verdacht meldepflichtig, wenn

  • die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat
  • oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet
  • sowie bei 2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sollten Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen oder dort tätig sein. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Hepatitis-E erkrankt sind,
  • oder der Verdacht besteht,
  • oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Hepatitis-E aufgetreten ist.

Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • nach Genesung und unter Einhaltung von Hygieneregeln (einschließlich gründliches Händewaschen mit Seife).
  • Haushaltskontakte von Erkrankten können nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bei Wahrung guter Hygiene die Einrichtungen besuchen.

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Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Hepatitis E erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
  • in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Das Tätigkeitsverbot gilt für mindestens 2 Wochen nach Auftreten der ersten Symptome bzw. für mindestens 1 Woche nach Auftreten des Ikterus.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Eine Impfung ist nicht verfügbar.

Kann man mehrmals erkranken?

Es wird eine Immunität für mehrere Jahre angenommen, es ist aber nicht sicher, ob diese lebenslang besteht.

Was ist sonst noch wichtig?

In vielen Ländern Asiens und Afrikas herrschen die Hepatitis-E-Viren der Genotypen 1 und 2 vor. In Deutschland werden diese Genotypen vereinzelt bei Reiserückkehrern diagnostiziert. Eine Infektion mit dem Hepatitis-E-Virus Genotyp 1 kann bei Schwangeren zu einem schweren Verlauf der Erkrankung führen.
Bei Reisen in diese Gebiete sollten die allgemeinen Regeln zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen beachtet werden:

  • nicht abgekochtes Leitungswasser und damit hergestelltes Eis für Getränke nach Möglichkeit meiden,
  • kein Verzehr von rohen oder nicht ausreichend erhitzten Speisen.

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Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

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