Informationsfreiheitssatzung
Hintergrundinformationen zur Satzung
Am 1. März 2014 trat die Informationsfreiheitssatzung des Landkreises Starnberg in Kraft. Sie gewährt Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Starnberg einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die beim Landratsamt Starnberg als Kreisbehörde vorhanden sind.
Von der Satzung umfasst sind dabei ausschließlich eigene amtliche Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, also in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gem. Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung und Art. 5 Landkreisordnung. Darunter fallen etwa folgende Bereiche:
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Erlass der Geschäftsordnung
- Feuersicherheit
- Kulturpflege
- Schulwesen (weiterführende Schulen), soweit nicht zweckverbandlich organisiert)
- Sozial- und Jugendhilfe
- Straßenverwaltung (Kreisstraßen)
- Trinkwasserversorgung
- Verwaltung des Landkreisvermögens
Die gewünschten Informationen können dagegen nicht gerichtet sein auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, also z.B. auf die Bereiche:
- Ausländerwesen
- Bauaufsicht
- Denkmalschutz
- Führerschein und Kraftfahrzeugzulassung
- Gaststätten und Gewerberecht
- Immissionsschutz
- Heimaufsicht
- Kindergartenaufsicht
- Lebensmittelüberwachung
- Rechtsaufsicht über Gemeinden
- Statistische Erhebungen
- Verbraucherschutz
- Wasserrecht
- Wohnungsbauförderung.
Nicht umfasst sind ebenfalls Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt oder deren Mitglied er ist. Öffentliche Interessen oder private Belange (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen) bleiben dabei weiterhin gewahrt. Zu deren Schutz regelt die Informationsfreiheitssatzung Ausnahmetatbestände.
Für die Informationsgewährung werden - abhängig vom jeweils dafür anfallenden Verwaltungsaufwand - Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung des Landkreises Starnberg erhoben.
Für einfache, d.h. sehr geringen Aufwand verursachende, mündliche und schriftliche Auskünfte fallen keine Kosten an.
Satzungstext
Informationsfreiheitssatzung:
Amtsblatt Nr. 50 vom 31. Dezember 2013
[PDF, 10.5 MB]
Kostensatzung
Amtsblatt Nr. 50 vom 31. Dezember 2013
[PDF, 10.5 MB]