Seiteninhalt

Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage

Je nachdem, wo sich Ihr Vorhaben befindet, richtet sich die Zulässigkeit in planungsrechtlicher Hinsicht nach dem Bundesgesetz, dem Baugesetzbuch – BauGB. Im Prüfverfahren ist das der Prüfpunkt Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO.

Man unterscheidet im Groben nach folgenden Gebieten: Innenbereich – Außenbereich – Bebauungsplan.

Die Zulässigkeit für den Innenbereich regelt § 34 BauGB – das Vorhaben muss sich nach den dort genannten Kriterien (Geschossige Wirkung, Wandhöhe, Firsthöhe, Grundfläche, Geländeveränderungen und evtl. faktische Baulinie oder Baugrenze) in die nähere Umgebung einfügen.

Die Zulässigkeit für den Außenbereich regelt § 35 BauGB – das Vorhaben ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da im Grundsatz der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist. Insbesondere gilt hier zu unterscheiden zwischen den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (z. B. eine Anlage, die der Landwirtschaft dient) und einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Die Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes regelt § 30 BauGB – das Vorhaben muss im Grundsatz den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Es wird zwischen einfachem, qualifiziertem und vorhabensbezogenem Bebauungsplan unterschieden. Möglichkeiten der Befreiung regelt § 31 BauGB. Sofern der Bebauungsplan noch nicht in Kraft ist, aber die Planreife hat, ist § 33 BauGB einschlägig. 

Zuständige Stelle

Bauwesen - Verwaltung - Technik
Fachbereich 40

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77450
08151 148-531
bauwesen@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr