Planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage
Je nachdem, wo sich Ihr Vorhaben befindet, richtet sich die Zulässigkeit in planungsrechtlicher Hinsicht nach dem Bundesgesetz, dem Baugesetzbuch – BauGB. Im Prüfverfahren ist das der Prüfpunkt Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO.
Man unterscheidet im Groben nach folgenden Gebieten: Innenbereich – Außenbereich – Bebauungsplan.
Die Zulässigkeit für den Innenbereich regelt § 34 BauGB – das Vorhaben muss sich nach den dort genannten Kriterien (Geschossige Wirkung, Wandhöhe, Firsthöhe, Grundfläche, Geländeveränderungen und evtl. faktische Baulinie oder Baugrenze) in die nähere Umgebung einfügen.
Die Zulässigkeit für den Außenbereich regelt § 35 BauGB – das Vorhaben ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da im Grundsatz der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist. Insbesondere gilt hier zu unterscheiden zwischen den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (z. B. eine Anlage, die der Landwirtschaft dient) und einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Die Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes regelt § 30 BauGB – das Vorhaben muss im Grundsatz den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Es wird zwischen einfachem, qualifiziertem und vorhabensbezogenem Bebauungsplan unterschieden. Möglichkeiten der Befreiung regelt § 31 BauGB. Sofern der Bebauungsplan noch nicht in Kraft ist, aber die Planreife hat, ist § 33 BauGB einschlägig.