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Ladenschluss



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Gewerbe, Jagd, Gesundheit

Team 341

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77405

Fax: 08151 148-11597

E-Mail: gewerbe@LRA-starnberg.de

Internet: https://www.lk-starnberg.de/341

Zimmer: EG.170


Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Ladenschluss

Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag zum 01.06.2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20.00 Uhr.

Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Einzelhandelsgeschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
  • montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.

Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für

  • Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer)
  • Gaststätten
  • Dienstleistungsbetriebe.

Außerdem sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen vor. Die wesentlichen sind:

  • Tankstellen dürfen an allen Tagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist allerdings nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen) erlaubt;
     
  • Bäcker- und Konditorwaren dürfen von Herstellungsbetrieben an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr an drei Stunden verkauft werden. Auch das Aufbacken von Rohlingen gilt als Herstellung. Allerdings kann dies nur Anwendung finden für Betriebe, die überwiegend Backwaren verkaufen. Bei der Festlegung der dreistündigen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten sind am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
     
  • Blumenverkauf darf zusätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr stattfinden, an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und 1. Adventsonntag von 10.00 bis 16.00 Uhr. Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Es gilt aber auch nur für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße Blumen feilgehalten werden. 

Zuständige Stelle

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