Vollzeitpflege
Zeit für Familie, Familie auf Zeit
Eltern können in Situationen geraten, in denen sie die Unterstützung von Pflegefamilien benötigen, damit die Erziehung und Versorgung ihres Kindes in einer Krisensituation oder auch längerfristig gewährleistet ist. Der Besondere Soziale Dienst Vollzeitpflege und Adoption im Landratsamt Starnberg vermittelt, betreut und unterstützt Kinder und deren Eltern in verschiedenen Formen der Familienpflege.
Vollzeitpflege kommt grundsätzlich für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Frage.
Formen der Vollzeitpflege
Vollzeitpflege
Das Kind lebt in der Pflegefamilie und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Es gibt Pflegeverhältnisse über einen längeren Zeitraum mit einer Rückkehroption in den elterlichen Haushalt und Pflegeverhältnisse, die voraussichtlich auf Dauer, d. h. bis zur Volljährigkeit bzw. Verselbstständigung angelegt sind.
Wochenpflege
Eine Form der Vollzeitpflege, bei der das Pflegekind das Pflegekind nur an fünf oder sechs Tagen pro Woche in der Pflegefamilie lebt.
Sonderpflege
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen und für junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand kommen besonders qualifizierte, erfahrene und fortgebildete Pflegefamilien in Betracht.
Bereitschaftspflege
Manchmal ist es notwendig, dass ein Kind sehr kurzfristig oder sofort für eine befristete Zeit (für wenige Tage bis zu einigen Wochen) in einer Pflegefamilie untergebracht wird. Das kann z. B. bei familiären Krisensituationen oder ausgeprägten Konflikten innerhalb der Familie notwendig werden. Hintergrund können auch ein Krankenhausaufenthalt, die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation oder die Inhaftierung der Eltern sein. Die Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie dauert so lange, bis geklärt ist, ob das Kind in die eigene Familie zurückkehren kann oder eine andere dauerhafte Unterbringung und/oder Betreuung/Unterstützung gefunden ist. Die Bereitschaftspflege dient dazu, dem Kind in dieser Zeit eine sichere Lebenssituation zu bieten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 33 und 44, ferner §§ 27, 35a, 36, 37 bis 37c, 39 und 41 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
- §§ 1630, 1632, 1688 und 1697a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Formulare
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen zur Vollzeitpflege finden Sie beim Bayerischen Landesjugendamt, bei PFAD Bayern sowie bei Moses Online.
Unsere finanziellen Leistungen bei Vollzeitpflege richten sich nach den Richtlinien des Landkreises Starnberg für die Vollzeitpflege, die auf den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags für die Vollzeitpflege aufbauen.