Seiteninhalt

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

 

Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt z. B. durch Einbürgerung im Ausland.

 

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Der Verzicht muss genehmigt werden um wirksam zu werden.

 

Adoption als Kind durch einen Ausländer

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer von einem Ausländer nach deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen wird, dabei die ausländische Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt und nicht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

 

Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates

Ein deutscher Staatsangehöriger, der neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit in dem Zeitpunkt, in dem er freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband des ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt.

 

Erklärung

Deutsch-ausländische Doppelstaater, die als Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert worden sind, müssen zwischen dem 18. und spätestens dem 23. Lebensjahr erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.

 

 

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde