Stellungnahmen des Jugendamtes: Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Film- und Tonaufnahmen sowie bei Kulturveranstaltungen
Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden.
Das Jugendamt prüft hier das Film-, Fernseh- oder Tonformat mit Sprech-/Komparsenrolle und Inhalt. Bitte reichen Sie eine Synopsis des Produktionsformats und bei Sprechrollen Drehbuchauszüge ein.
Zweck des Bewilligungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 JArbSchG und der damit verbundenen Anhörung des Jugendamtes nach § 6 Abs. 2 JArbSchG ist es, Kindern die gestaltende Mitwirkung an Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 JArbSchG zu ermöglichen, sie dabei im Interesse ihrer Gesundheit und in ihrer ungestörten seelisch-geistigen Entwicklung zu schützen und Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die beantragte Beschäftigung, insbesondere Schädigungen der Entwicklung, zu vermeiden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann z. B. durch:
- den Charakter der Veranstaltung,
- Art, Inhalt und Umfang der darstellerischen Leistung,
- den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten,
- eine Überforderung (z. B. wg. fehlender Eignung des Kindes)
hervorgerufen werden.
Außerdem nimmt das Jugendamt das Kind und seine Beschäftigungszeiten in den Blick, die abhängig vom Kind bis zu maximal 30 Tage im Kalenderjahr sein können.
Ferner ist für die Bewilligung das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Unterschriften auf Seite 2 und 6) und die Einverständniserklärung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung (Seite 6) relevant.
Die Stellungnahme von Schule und Arzt muss nur in Ausnahmefällen beim Jugendamt eingereicht werden.
Bitte schicken Sie und nach Möglichkeit Ihren Antrag als mehrseitiges, bearbeitbares pdf-Dokument an unser Funktionspostfach koja@lra-starnberg.de, alternativ können Sie auch einen Termin vereinbaren.
Bitte reichen Sie das bereitgestellte Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Seiten 1, 2, 5, 6) frühzeitig ein. Die Bearbeitungszeit beläuft sich in der Regel auf 3-7 Tage.
Weitere Informationen: https://www.blja.bayern.de/bibliothek/beschluesse-fachliche-empfehlungen-jugendarbeitsschutz/