Zusatzförderung - Einkommensorientierte Förderung (EOF)
Die Zusatzförderung - Einkommensorientierte Förderung (EOF) ist eine Förderleistung, die an Mieterinnen und Mieter von Wohnungen ausgezahlt wird, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung errichtet wurden.
Für die Gewährung der Zusatzförderung ist ein Antrag erforderlich und muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt Starnberg - gestellt werden. Die Zusatzförderung wird für jeweils 24 Monate ab dem Beginn des Mietverhältnisses, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats der Antragstellung bewilligt (Bewilligungszeitraum) und darf ausschließlich zur Leistung der monatlichen Mietzahlung verwendet werden.
Eine nachträgliche oder rückwirkende Gewährung der Zusatzförderung bei verspäteter oder nicht fristgemäßer Antragstellung zu Beginn des Mietverhältnisses oder im Anschluss an eine bereits bewilligte Zusatzförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ausgeschlossen.
Bei öffentlich geförderten Wohnungen, für die eine Zusatzförderung beantragt werden kann, ist ein bestimmter maximaler Förderbetrag festgelegt worden. Der Förderbetrag ist in der jeweils für das Mietobjekt gültigen Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid) der Regierung von Oberbayern festgelegt.
Die Förderhöhe richtet sich nach Ihrem bereinigten Haushaltseinkommen und der Zuordnung in die Einkommensstufen I, II und III. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Bei Haushalten der Einkommensstufen II und III verringert sich die Förderung je Stufe um bis zu 1,50 € je m² Wohnfläche. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.
Rechtsgrundlagen
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)