Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
In bestimmten Fällen ist zu Ihrer Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich.
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Elternteil ein gesichertes und der andere Eltern ein ungesichertes Aufenthaltsrecht hat.
gesichertes Aufenthaltsrecht:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- unbefristetes Aufenthaltsrecht
- Freizügigkeitsberechtigung (Staatsangehörige der EU, EWR-Staaten, Schweiz, Großbritannien vor dem Brexit sowie jeweils Familienangehörige)
- Aufenthalt nach dem ARB-Recht
ungesichertes Aufenthaltsrecht:
- Aufenthaltsgestattung
- Ausreisepflicht, ausgenommen Beschäftigungsduldung
- Schengen-Visum
Sie können sich bei Ihrem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Geburt Ihres Kindes erfolgte oder geplant ist informieren sowie in unserer Ausländerbehörde, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Starnberg haben.
Ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, ist ein schriftlicher Antrag beider Eltern erforderlich.
Diesen reichen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ein. Es ist vorrangig die Ausländerbehörde zuständig, welche für den Elternteil mit dem ungesicherten Aufenthalt zuständig ist. Befindet sich dieser Elternteil noch im Ausland, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der andere Elternteil wohnhaft ist.
Sind beide Eltern im Ausland, dann ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Sind wir für Sie zuständig, dann reichen Sie Ihren formlosen Antrag bitte schriftlich
- per eMail an abh-ausreise@lra-starnberg.de
oder
- per Post an:
Landratsamt Starnberg
Team 312 - Ausreise
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Sofern vorhanden legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Kopie/Foto Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis) beider Eltern
- Kopie/Foto aufenthaltsrechtliche Dokumente (Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsgestattung usw.) beider Eltern
- Ergebnis einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 GenDG (Vaterschaftstest)
- Geburtsurkunden vorheriger gemeinsamer Kinder
- Heiratsurkunde, sofern zwischenzeitlich die Ehe geschlossen wurde