Übertragung der Aufsicht eines minderjährigen Jugendlichen auf eine erziehungsbeauftragte Person
Formular:Bescheinigung gem. § 2 Abs. 1 Jugendschutzgesetz
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Laut § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) können die Eltern die Aufsicht ihres minderjährigen Jugendlichen auf eine volljährige Person als "erziehungsbeauftragte Person" übertragen. Dies sollte schriftlich erfolgen.
Als Grundvoraussetzung zur Wahrnehmung eines Erziehungsauftrags wird aber vom Gesetzgeber ein Autoritätsverhältnis gefordert, so dass der volljährige Freund oder die volljährige Freundin nicht "erziehungsbeauftragte Person" sein kann, da es sich hier ja um ein partnerschaftliches Verhältnis handelt.
Ein Auftrag zur bloßen Begleitung durch den Freund kann nicht als Erziehungsauftrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG angesehen werden.
Tante, der Onkel oder die Großeltern, auch die bereits volljährigen Geschwister können dagegen diese Aufgabe wahrnehmen.
Die Bescheinigung ist nur für den jeweiligen Abend gültig.
Es besteht Ausweispflicht
Eine Übertragung der Aufsicht auf Gastwirte bzw. Veranstalter ist unzulässig.
Die Begleitperson muss in der Lage sein, die Aufsicht für den Jugendlichen zu gewähren, verzichtet daher auf den Genuss alkoholischer Getränke.
Sie muss während des gesamten Aufenthalts bei dem Jugendlichen sein.
Sie trägt die volle Verantwortung und hat darauf zu achten, dass der Jugendliche keine Branntwein, branntweinhaltige Getränke (dazu zählen auch "Alcopops") und unter 16 Jahren keine anderen alkoholischen Getränke (z.B. Bier, Wein) erwirbt und zu sich nimmt.