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Förderrichtlinien

Zweck der Förderung

Die anerkannten Träger der Jugendhilfe können ihre Aufgaben nur mit Unterstützung der öffentlichen Hand erfüllen. Dafür hat der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung und hat gemäß § 79 SGB VIII "von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden". Neben der Förderverpflichtung aus dem SGB VIII und dem AGSG wird durch die Aufstellung des Haushaltsplans mit den darin ausgewiesenen Mitteln der verwaltungsgemäße Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel durch den Landkreis Starnberg festgelegt. Die Politik trifft dabei die Entscheidung und übernimmt die politische Verantwortung für die Mittelverwendung.
Ziel der Förderung ist die Fortführung, der Ausbau und die Qualitätssicherung der Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen der Jugendarbeit im Landkreis Starnberg.

 

Förderungsgrundsätze und Fördervoraussetzungen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in der Regel nur öffentliche Träger oder anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sein. Veranstaltungen von Schulen werden nicht gefördert.

 

Höhe der Zuschüsse und Rechtsanspruch

Die Höhe der Zuschüsse ist in den Förderrichtlinien des Landkreises Starnberg bei den einzelnen Förderbereichen angegeben.
Zuschüsse werden im Rahmen der vorhanden Haushaltsmittel für die Jugendarbeit gewährt. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden. Eine Doppelförderung durch den Landkreis ist nicht möglich.
Voraussetzung der Förderung ist grundsätzlich, dass die Planung der Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen (bzgl. Notwendigkeit, Priorität, Standort und inhaltlicher Konzeption) mit der Jugendhilfeplanung im Landkreis abgestimmt ist.
Die Zuschüsse des Landkreises sind ergänzende Finanzierungshilfen. Sie werden in der Regel nur gewährt, wenn der Antragsteller neben dem Einsatz von Eigenmitteln und den Beiträgen der TeilnehmerInnen auch alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten - insbesondere Zuschüsse der Gemeinde, des Bezirks, des Landes und des Bundes - in Anspruch nimmt.
Die Zuschüsse sind zweckgebunden für die Jugendarbeit im Landkreis Starnberg nach dessen Richtlinien zu verwenden. Der besondere Zweck, zu dessen Erfüllung sie bewilligt werden, ist im Bescheid näher bestimmt.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse ist vom Antragsteller nachzuweisen; eventuell zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen.
Unabhängig von der berechneten Zuschusssumme wird maximal ein Zuschuss in Höhe des Fehlbedarfs bewilligt (=Defizitförderung). Der Zuschuss darf weder den Fehlbetrag überschreiten noch direkt oder indirekt zur Erzielung von Gewinnen verwendet werden.

 

Finanzierungsarten

Zur Vereinheitlichung der Finanzierung wird, angelehnt an staatliche Förderungsgrundsätze, zwischen

  • Anteilsfinanzierung,
  • Fehlbetragsfinanzierung,
  • Festbetragsfinanzierung  unterschieden.

Welche Finanzierungsart im Einzelfall zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den speziellen Erläuterungen zu den einzelnen Förderbereichen.

Bei der Anteilsfinanzierung ist die Höhe der Zuwendung nach einem bestimmten Von-Hundert-Satz der zuwendungsfähigen Ausgaben zu bemessen. Bei dieser Finanzierungsart ist im Falle einer Kostenerhöhung eine Nachfinanzierung in der Regel nicht möglich. Bei Unterschreitung des Kostenvoranschlages ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen.
Bei der Fehlbetragsfinanzierung ist die Zuwendung gegenüber den anderen Finanzierungsmitteln, die der Zuwendungsempfänger selbst aufzubringen hat und die er von Dritten erhalten kann, subsidiär. Diese Finanzierung erfordert eine Offenlegung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers.
Bei der Festbetragsfinanzierung beteiligt sich der Zuschussgeber mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung kann auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (Betreuungspauschale je Platz, je Tag, je Fachkraft). Die Festbetragsförderung führt nicht zu einer anteiligen Rückzahlung der Fördermittel bei Kostenunterschreitung. Nachfinanzierung bei Kostenerhöhungen ist nicht möglich.

 

Förderverfahren

Antragstellung

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind öffentliche Träger der Jugendarbeit im Landkreis Starnberg, grundsätzlich jede Jugendgruppe anerkannter freier Träger der Jugendhilfe im Landkreis Starnberg und anerkannte freie Träger, bei denen sich die politischen Landkreisgrenzen mit den Verbandsgrenzen (z. B. Diözesen, Dekanate) überschneiden. Für diese Maßnahmen sind Zuschüsse nur für junge Menschen und Einrichtungen aus dem Landkreis Starnberg möglich.
Nicht antragsberechtigt sind durch den Landkreis pauschal geförderte Träger der Jugendarbeit, solange diese Förderung in angemessener Höhe erhalten.
Schulen und deren angeschlossenen Einrichtungen sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.


Form der Antragstellung

Die Anträge sind beim Fachbereich Jugend und Sport Starnberg, Team Kommunale Jugendarbeit, Strandbadstraße 2, 81319 Starnberg, formgerecht einzureichen. Antragsformblätter werden unter www.jugend-starnberg.de bereitgestellt. Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt sind. Werden fehlende Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht nachgereicht, ist der Antrag unzulässig und daher grundsätzlich abzulehnen. Für jede einzelne Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Den Anträgen sind die Belege in Kopie beizulegen.  
Anträge, die die Förderbereiche 1, 2, 8 und 9 betreffen, müssen vor Beginn der Maßnahmen beantragt und genehmigt werden.
In allen anderen Fällen muss der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens acht Wochen nach Abschluss der Maßnahme beim Fachbereich Jugend und Sport eingegangen sein. Später eingereichte Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Anträge sind spätestens bis zum 30.11. des laufenden Haushaltsjahres einzureichen.
Maßnahmen, die später durchgeführt bzw. abgerechnet werden, werden in das neue Haushaltsjahr übernommen.

Der Fachbereich Jugend und Sport ist berechtigt, insbesondere bei Baumaßnahmen, eine fachliche Stellungnahme beim Kreisbauamt, dem kreiseigenen Hochbau oder anderen fachlich zuständigen Stellen einzuholen.

Bewilligungsbescheid und Auszahlung der Zuschüsse

Dem Antragsteller wird die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses durch einen Bescheid mitgeteilt. Im Bewilligungsbescheid werden der Zweck des Zuschusses, die geförderte Maßnahme und die Erstattungs- und Verzinsungspflicht bei Aufhebung des Bescheides festgeschrieben.
Ferner enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Festsetzung von Art und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises. Der Fachbereich Jugend und Sport bewilligt den Zuschuss im Rahmen seines Haushalts für das laufende Haushaltsjahr. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Beendigung der Maßnahme bzw. nach erfolgter Investition und nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung. Eine Auszahlung erfolgt nur auf ein Bankkonto der antragstellenden Organisation.

Widerrufsvorbehalt
Der Bewilligungsbescheid kann für folgende Fälle einen Widerrufsvorbehalt vorsehen:

1.     für vorzeitigen Bau- bzw. Maßnahmenbeginn,
2.     bei unvollständiger und / oder nicht rechtzeitiger Vorlage der Antragsunterlagen,
3.     bei Änderung des ursprünglich geförderten Zwecks
a)    von Neubaumaßnahmen binnen zehn Jahren,
b)    von Um- oder Ausbauten von bereits geförderten Baumaßnahmen binnen fünf Jahren seit Erlass des Bescheides.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn

1.     die Baumaßnahme einem anderen ebenfalls förderungsfähigen Zweck zugeführt wird und
2.     der Landkreis der Zweckänderung zugestimmt hat.

Ist der Bewilligungsbescheid aus den genannten Gründen widerrufen worden, so ist der Zuschuss anteilig ab Widerruf zu erstatten, auch wenn er bereits verbraucht ist.

 
Die Bewilligung kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz zurückgenommen werden, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen haben, insbesondere wenn durch unzutreffende Angaben des Verwendungsempfängers die Bewilligungsstelle von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist.

Der Zuschuss kann auch zurückgefordert werden, soweit er nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder der Zuschussempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat.

Der Verwendungsempfänger wird verpflichtet, dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Jugend und Sport, Team Kommunale Jugendarbeit sofort in Kenntnis zu setzen, wenn sich Veränderungen am Verwendungszweck ergeben.

Bei Bezuschussungen von Baumaßnahmen können Zwischenzahlungen geleistet werden. Diese werden nicht im Voraus ausbezahlt.

Das Landratsamt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Rechnungsprüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises ist von jedem Zuwendungsempfänger mit der Antragstellung anzuerkennen.

Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm festgehalten wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann. Die Belege sind im Original beim Antragssteller für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Im Einzelnen gelten die Auflagen des Bewilligungsbescheids.



Verwendungsnachweis

Der Zuschussempfänger hat dem Landratsamt einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht

•    bei einer Anteils- oder Fehlbetragsfinanzierung aus einem Fachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis,
•    bei Festbetragsfinanzierung aus einem Fachbericht und einer Teilnehmerliste.

Fachbericht
Im Fachbericht sind die Zielgruppe, die Ziele, die angewandten Methoden, der erzielte Erfolg, die Teilnehmerzahl und die Verwendung der Mittel eingehend darzustellen.

Zahlenmäßiger Nachweis
Der zahlenmäßige Nachweis muss die mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ausweisen. Belege sind in lesbarer Kopie beizufügen.  

Teilnehmerliste
Die Teilnehmerliste muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname (Jugendleiter sind eigens zu kennzeichnen; Kopien gültiger Jugendleiterkarten „Juleica“ sind beizulegen),
  • Wohnort,
  • Alter,
  • eigenhändige Unterschrift.

Zuständige Stelle

Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport
Fachbereich 24

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77866
jugend@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/24

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr