Merkblatt zum Nichtraucherschutz in Bayern
Merkblatt „Nichtraucherschutz in Bayern" Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) in der ab dem 01.08.2010 gültigen Fassung
zum 01.08.2010 tritt das mit Volksentscheid vom 04.07.2010 angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) – (Kurzbezeichnung: „für echten Nichtraucherschutz") in Kraft. Damit ist das Rauchen ab dem 01.08.2010 an folgenden Orten verboten:
In öffentlichen Gebäuden und in Verkehrsflughäfen
In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z. B. Schulen, Schullandheime, Kinderspielplätze)
In Bildungseinrichtungen für Erwachsene
In Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenhäuser)
In Heimen (z. B. Studierendenwohnheime, Altenheime)
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen
In Sportstätten (Sporthallen, Hallenbäder, geschlossene Sportstadien)
In Gaststätten
In Gaststätten und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt im Einzelnen:
1) Rauchverbot in Gaststätten:
Das absolute Rauchverbot gilt in den Innenräumen aller Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG),unabhängig davon, ob sie einer Erlaubnis bedürfen oder nicht. Dazu zählen alle Schank- und Speise- undStraußwirtschaften einschließlich der Diskotheken, Restaurants, Cafés, Bars und vergleichbare Einrichtungen.Eine Unterscheidung nach dem Speise- und Getränkeangebot, der Größe der Gastfläche oder derSitzplatzanzahl wird nicht getroffen.
Gaststätten sind für Jedermann zugänglich, d. h. der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis (einer Mehrzahl von Personen, die ein bestimmtes Merkmal oder eine Gruppenzugehörigkeit aufweisen, z. B. Busreisende, Betriebsangehörige oder Mitglieder eines Vereins).
Nur im Fall einer geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Anzahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung (z. B. Hochzeit, Geburtstag, Taufe) oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft (z. B. Unternehmen, Verein). Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet. Das Gesundheitsschutzgesetz verbietet Kindern und Jugendlichen zwar nicht den Zutritt zu Gaststätten als Teil einer geschlossenen Gesellschaft, auch wenn dort geraucht wird, allerdings gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich ein Rauchverbot in der Öffentlichkeit nach § 10 Abs. 1 JuSchG.
Bei Raucherclubs handelt es sich dagegen nicht um eine geschlossene Gesellschaft. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, d. h. ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Raucherclubs sind daher nicht zulässig.
In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet oder bereitgehalten werden. Der Gastwirt kann allerdings seinen Mitarbeitern nicht öffentlich zugängliche Räume (z. B. Umkleidekabinen, Kaffeeküche, Abstellkammer) zum Rauchen zur Verfügung stellen und auch selbst dort rauchen.
2) Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen zählen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführungund Ausstellung künstlerischer, unterhaltender und historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltungdienen (z. B. Kinos, Theater, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, aber auch Spielhallen, Kegelbahnen,Kletterhallen und Vereinsräumlichkeiten).Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterliegen dem
absoluten Rauchverbot, soweit sie öffentlich zugänglichsind.Ein öffentlicher Zugang ist nur dann nicht gegeben, wenn die Kultur- und Freizeiteinrichtung ausschließlich voneiner echten geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Die Ausführungen zur geschlossenen Gesellschaft undzu den so genannten Raucherclubs bei Gaststätten gelten insoweit entsprechend auch hier.In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in denen ein Rauchverbot gilt, darf auch kein Rauchernebenraum eingerichtet oder bereitgehalten werden. Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (z. B. Jugendzentrum) ist das Rauchen auch auf dem Außengelände der Einrichtung verboten.
3) Bier-, Wein- und Festzelte:
Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oderdauerhaft betrieben werden. Es besteht ein Rauchverbot ohne Ausnahme.
4) Überwachung und Ahndung des Rauchverbotes
Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit diesoziale Kontrolle der Bürger untereinander nicht ausreicht, wird es zu Anzeigen und Beschwerden kommen,denen das Landratsamt Starnberg nachgehen wird.Rauchende Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Rauchverbot rauchen. Der Gastwirt, Diskothekenbetreiber, Spielhallenbetreiber, etc. kann in zweifacher Hinsicht gegen das Gesundheitsschutzgesetz verstoßen:
Zum einen, indem er selbst trotz Rauchverbotes in der Einrichtung raucht. Zum anderen, indem er nicht einschreitet, wenn Gäste, Diskotheken- bzw. Spielhallenbesucher rauchen. Sobald ein Gast gegen das Rauchverbot verstößt, hat der Gastwirt die ihm zustehenden Mittel zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen. Notfalls muss er die zuständigen Behörden rufen.Unterlassene Abhilfemaßnahmen des Servicepersonals bzw. der Spielhallenaufsicht in Abwesenheit des Gastwirtes, Diskothekenbetreibers bzw. des Spielhallenbetreibers werden diesem auf der Grundlage seiner organisatorischen Verantwortung für die Betriebsstätte zugerechnet.Die Möglichkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts zur Ahndung von Verstößen gegen das GSG reichen vonVerwarnungsgeldern bis zu 35,- € im Erstfall bis hin zu Bußgeldern in Wiederholungsfällen. Bei erheblichenErstverstößen kann auch gleich ein Bußgeld festgesetzt werden. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht bis zu 1.000,- €.