Seiteninhalt

Erlaubnisse und Lizenzen



Druckversion   Druckversion

Allgemeines


Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz).

Notwendige Unterlagen

 

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Gewerbeanmeldung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Führungszeugnis für den Geschäftsführer und den Verkehrsleiter
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer und den Verkehrsleiter
  • Eigenkapitalbescheinigung
  • ggf. Zusatzbescheinigung
  • Fachkundenachweis der IHK für den Verkehrsleiter
  • Fahrzeugauflistung des Fuhrparks
  • Fahrzeugnachweise (bei Eigentum: Kopie der Zulassungsbescheinigung, andernfalls Miet- Leasing oder Ratenkaufverträge)

 

Zusätzlich erforderliche Unterlagen bei folgenden Unternehmensformen

GmbH, OHG, KG
  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen

GbR
  • Führungszeugnisse aller Gesellschafter
  • Gewerbezentralregisterauszug aller Gesellschafter
  • Fachkundenachweis der IHK aller Gesellschafter
  • Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Vertretungsberechtigung

Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Sie sind zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

 

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet wenn:

  1. die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist bzw. keine sozialen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden
  2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 EUR für das erste Fahrzeug und 5.00 EUR für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
  1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
  2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung der Nummer 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen
einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

Als Reserven können dem Eigenkapital hinzugerechnet werden:
  1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buch- und ihrem Verkehrswert,
  2. Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung des Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rücktritt erklärt worden ist,
  3. der Verkehrswert der im Privatvermögen der persönlich haftenden Unternehmer vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
  4. die zugunsten des Unternehmens beliehenden Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.

Der Nachweis über das Vorliegen der vorgenannten Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts (Zusatzbescheinigung).
Die nationale Erlaubnis (gelb) kann ausschließlich für Transporte in Deutschland verwendet werden.
Die nationale Erlaubnis wird zunächst für 5 Jahre und danach unbefristet erteilt. Entsprechend § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr wird von Amts wegen regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre überprüft, ob das Unternehmen
weiterhin die Berufszugangsverordnung nach § 13 GüKG erfüllt.
Die EU-Gemeinschaftslizenz (blau) gilt europaweit. Sie wird für bis zu 10 Jahre erteilt. Sie gilt auch innerstaatlich, eine nationale
Erlaubnis ist neben der EU-Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.
Nationale Erlaubnisse der EU-Gemeinschaftslizenz dürfen ausschließlich in dem Unternehmen eingesetzt werden, für das sie
ausgestellt worden sind. Die Verwendung in einem anderen Unternehmen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

 

Formulare

Zuständige Stelle

Verkehrswesen
Fachbereich 30

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77327
08151 148-11425
verkehrswesen@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr