Informationen zu Yersiniose
In Deutschland tritt die Yersiniose nur sporadisch auf. Kinder unter 5 Jahre sind am häufigsten betroffen.
Was verursacht die Erkrankung?
Die Erkrankung wird durch das Bakterium Yersinia enterocolitica verursacht, das in verschiedenen Tierarten wie z.B. Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Hunden vorkommt. Der verwandte Bakterienstamm Yersinia pseudotuberculosis kommt in der Umwelt weit verbreitet vor und wird überwiegend aus Vögeln und Wildtieren wie Nagern isoliert.
Welche Symptome können auftreten?
Krankheitszeichen sind Durchfall, Bauchschmerzen und Fieber. Es kommen bei älteren Kindern und Erwachsenen auch Lymphknotenschwellungen, Fieber und Rachenentzündungen vor. Die Symptome können 1 - 3 Wochen anhalten.
Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?
Die Ansteckung erfolgt meist über Lebensmittel. Wichtige Risikofaktoren für Infektionen sind der Verzehr von rohem bzw. nicht ausreichend gegartem Schweinefleisch und Hygienemängel bei der Zubereitung von Schweinehackfleisch im Haushalt. Infektionen können aber auch durch verunreinigtes Wasser oder pflanzliche Lebensmittel erfolgen, die mit kontaminiertem Wasser bewässert wurden.
Die Betroffenen sind ansteckend, solange die Symptome andauern und die Erreger im Stuhl ausgeschieden werden, in der Regel 2 - 3 Wochen.
Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?
Welche Therapien gibt es?
Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?
Ist die Krankheit meldepflichtig?
Der Labornachweis ist dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.
Magen-Darm-Erkrankungen sind auch bei Verdacht meldepflichtig,
- wenn die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat
- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet
- sowie bei 2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.
Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?
Kinder unter 6 Jahren, bei denen ansteckendes Erbrechen und/oder Durchfall festgestellt wurde bzw. der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung
- betreute Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt
- oder dessen verdächtig sind.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung:
- In der Regel kann die Einrichtung 48 Stunden nach Abklingen der Beschwerden wieder besucht werden.
Kontaktpersonen können die Einrichtung besuchen, solange keine Symptome auftreten.
Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?
Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist frühestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome unter Beachtung von Hygienemaßnahmen möglich.