Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung
Selbständig Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in Deutschland sind gem. § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet
- den Beginn der Tätigkeit
- die Verlegung des Betriebes
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
- die Aufgabe des Betriebes
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten bei der Wohnsitzgemeinde, die für den Ort zuständig ist, in dem das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, haben ihre Tätigkeit grundsätzlich in Deutschland nicht anzuzeigen, soweit sie keine Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DLRL ausüben.
Infoblatt:
Informationen zur Gewerbeanmeldung bzgl. Scheinselbstständigkeit
[PDF, 75 kB]
Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Die Bestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO, im Volksmund auch "Gewerbeschein" genannt, dient dem Gewerbetreibenden als Nachweis, dass er seine Anzeigepflicht erfüllt hat. Diese Bestätigung ersetzt allerdings nicht die Erlaubnis für die Ausübung einer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit.
Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit an verschiedenen Orten außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ist ggf. eine Reisegewerbekarte erforderlich.