Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Selbständig Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in Deutschland sind gem. § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet
- den Beginn der Tätigkeit
- die Verlegung des Betriebes
- die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
- die Aufgabe des Betriebes
unverzüglich anzuzeigen.
Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, haben ihre Tätigkeit grundsätzlich in Deutschland nicht anzuzeigen, soweit sie keine Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DLRL ausüben.
Infoblatt:
Informationen zur Gewerbeanmeldung bzgl. Scheinselbstständigkeit
[PDF, 66 kB]
Die Anzeige ist zu erstatten bei der Wohnsitzgemeinde, die für den Ort zuständig ist, in dem das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Die Bestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO, im Volksmund auch "Gewerbeschein" genannt, dient dem Gewerbetreibenden als Nachweis, dass er seine Anzeigepflicht erfüllt hat. Diese Bestätigung ersetzt allerdings nicht die Erlaubnis für die Ausübung einer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit.
Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit an verschiedenen Orten außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ist ggf. eine Reisegewerbekarte erforderlich.