Unterlassung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Im Gegensatz zur bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage, die den Eigentümern von Feuerungsanlagen - bezogen auf die Durchführung der erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten - eine Duldungspflicht der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angekündigten Termine auferlegte, sind die Eigentümer von Feuerungsanlagen auf Grund der seit 01.01.2013 geltenden Rechtslage nun verpflichtet, selbst, d. h. eigenverantwortlich die erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten bei einem zugelassenen Schornsteinfegerhandwerksbetrieb ihrer Wahl in Auftrag zu geben (Handlungspflicht, siehe § 1 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz -SchfHwG-). Sie können natürlich auch mit Ihrem/Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin eine Fortführung dieser Arbeiten in der bislang gewohnten Form vereinbaren.
Den Umfang, die zu beachtenden Fristen und die Häufigkeiten der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten können Sie aus dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr/e bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/-fegerin in den Jahren 2011 bis 2013 auf der Grundlage einer Feuerstättenschau erstellt und übergeben hat (§ 14 Schornsteinfegerhandwerksgesetz -SchfHwG-). Die Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsarbeiten pro Jahr ergibt sich aus den Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und orientiert sich an der Art der Feuerungsanlage sowie dem Nutzungsumfang im Jahr. Die jeweils konkret auszuführenden Überprüfungsarbeiten sind in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundeimmissionsschutzverordnung -1. BImschV-) festgelegt.
Bis zum 31. Dezember 2012 galt eine Übergangsfrist für das Kaminkehrerhandwerk, um sich auf den neuen Wettbewerb vorzubereiten. Die Kaminkehrerarbeiten dürfen nur vom Bezirkskaminkehrer oder durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden, wenn diese die handwerksrechtlichen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um den Eigentümern die Suche zu erleichtern, wird hierzu ein Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Auskunft gibt Ihnen auch die Kaminkehrer-Innung Oberbayern.
Sollten Sie die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht veranlassen, so wird das Landratsamt Starnberg nach erfolgloser Anhörungsfrist einen sog. "Zweitbescheid" unter Androhung der Ersatzvornahme erlassen. Die Arbeiten werden dann zwangsweise durchgesetzt (§§ 25 und 26 Schornsteinfegerhandwerksgesetz -SchfHwG-). Hierbei wird das Landratsamt auf Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zurückgreifen und diesen mit der Durchführung der angeordneten Arbeiten beauftragen.