Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten
Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates, die selbst nicht Unionsbürger bzw. Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum.
Nach der Einreise erhalten sie in der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte. Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet.
Nach 5-jährigem ständigen und rechtmäßigem Aufenthalt kann Familienangehörigen von Unionsbürgern bzw. von Staatsangehörigen eines EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden.
Die Daueraufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).