Aufenthalt aus familiären Gründen
Der Aufenthalt aus familiären Gründen – auch Familiennachzug genannt, ist im Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 ff. AufenthG) geregelt. Die Regelungen des Abschnitts 6 dienen der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG). Je nach Familienangehörigkeit (z. B. Kind zu Eltern oder Ehefrau zu Ehemann), Staatangehörigkeit der nachziehenden Person sowie der Person, zu welcher der Nachzug stattfinden soll (sog. Referenzperson), sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen (s. u.).
Die gesetzlichen Vorschriften nutzen das Wort „Nachzug“. Dieser enthält jedoch auch eine gemeinsame Einreise. Wesentlich ist, dass die Referenzperson ein längerfristiges und rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt bzw. besitzen wird. Auch bei Geburt in Deutschland finden die Regelungen des Familiennachzugs grundsätzlich Anwendung.
Zu beachten ist, dass zur Feststellung der Familienangehörigkeit zwischen der Referenzperson und dem nachziehenden Familienmitglied regelmäßig Personenstandurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) erforderlich sind. Ausländische Urkunden können jedoch oftmals nur im deutschen Rechtsverkehr verwendet werden, wenn deren Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt wurde (sog. Legalisations- oder Apostilleverfahren bzw. sogar Urkundenüberprüfung). D. h. viele ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden können von der Ausländerbehörde nur verwendet werden, wenn sie mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen sind oder ein konkretes Überprüfungsverfahren durchlaufen haben. Weitere Informationen finden Sie z. B. unter Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).
Verfahrensablauf
Nach der Einreise der nachziehenden Person ist umgehend ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen.
Wenn bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und dieser aus familiären Gründen verlängert werden soll, ist ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Dieser kann bereits 3 Monate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels eingereicht werden.
Hinweis bei Verlängerung: Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 3 bzw. 5 Jahren kann evtl. eine unbefristeter Aufenthaltstitel in Betracht kommen (weitere Informationen).
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist kein Termin und somit keine persönliche Vorsprache erforderlich.
Antrag
- als Formular im pdf-Format (Einreichung per E-Mail oder in Papierform postalisch oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang)
oder
- online-Antragsverfahren (Antrag geht automatisch bei der Ausländerbehörde ein. Es wird eine Empfangsbestätigung per E-Mail versandt.) Wird empfohlen!
Für weitere Informationen (Voraussetzungen, Nachweise) bitte auswählen:
Familiennachzug eines minderjährigen ledigen Kindes zu seinem deutschen Elternteil / seinen deutschen Eltern
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird bei Erfüllung der Voraussetzungen dem minderjährigen ledigen Kind ein Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert.
Im Wesentlichen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der deutsche Elternteil muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder nehmen
- der deutsche Elternteil und das minderjährige Kind führen eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
- die Identität und Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes ist geklärt
- das minderjährige Kind kann die Passpflicht erfüllen
- das minderjährige Kind ist mit einem nationalen Einreisevisum zur Familienzusammenführung eingereist, es sei denn, die Einreise war ohne Visum für die Familienzusammenführung erlaubt (bei erstmaliger Erteilung im Bundesgebiet)
Zur Prüfung der Voraussetzungen werden folgende Unterlagen / Nachweise / Angaben benötigt:
✓ Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
✓ gültiger nationaler Reisepass des minderjährigen Kindes sowie ggf. aufenthaltsrechtliche Dokumente des minderjährigen Kindes wie
- Einreisevisum oder bisherige Aufenthaltserlaubnis
- Einreisestempel im Reisepass
- Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats
- Aufenthaltsgestattung
Hinweis:
Zur Vereinfachung empfiehlt es sich, dass alle Seiten des Reisepasses eingereicht werden. Beachten Sie bitte, dass die Einreise grundsätzlich mit dem entsprechenden nationalen Visum erfolgen muss. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Aufenthaltsverordnung und evtl. Inhaber von Aufenthaltsrechten eines anderen Schengen-Staats. Da das Erfordernis zur Einreise mit dem entsprechenden Visum umfangreich ist, bitten wir Sie vor der Einreise dringend mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.
✓ gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis des deutschen Elternteils
✓ erweiterte und aktuelle Meldebescheinigung
Hinweis:
Eine erweiterte Meldebescheinigung wird durch die Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Diese darf nicht älter als 3 Monate zum Antragseingang sein.
✓ Geburtsurkunde des minderjährigen ledigen Kindes (nicht erforderlich bei der Verlängerung)
Hinweis:
Bei ausländischen Geburtsurkunden muss die Geburtsurkunde evtl. mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein sowie einer beglaubigten Übersetzung. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld hinsichtlich der Notwendigkeit der Apostille oder der Legalisation unter Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de).
✓ Nachweis über das Sorgerecht bzw. formfreie Erklärung über das Sorgerecht
Hinweis:
Zur Prüfung, wer das minderjährige Kind gesetzlichen vertritt, wird die Angabe zum Sorgerecht benötigt. Dazu können Sie eine Heiratsurkunde oder evtl. andere vorhandene offizielle Schriftsätze (Vaterschaftsanerkennung, Gerichtsurteile etc.) jeweils mit beglaubigter Übersetzung vorlegen. Eine einfache formfreie schriftliche Erklärung kann u. U. auch ausreichend sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.
Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.
Eine anschließende unbefristete Niederlassungserlaubnis setzt in der Regel einen dreijährigen Besitz der oben genannten Aufenthaltserlaubnis voraus. Neben dem dreijährigen Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis müssen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen.
Familienangehörige zu Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten liegen nicht direkt dem Aufenthaltsgesetz. Hierzu stehen separate Informationen zur Verfügung.
Nach Abschluss der Antragsprüfung wird ein Termin zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde vergeben. Dieser Aufenthaltstitel wird grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt, d. h. es wird über die Bundesdruckerei in Berlin eine Plastikkarte im Scheckkartenformat hergestellt (weitere Informationen zum eAT).