12. Anschaffung kleiner Spiel- und Sportgeräte
12.1 Zweck der Förderung
Die Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen und Jugendabteilungen eines Sportvereins sollen geeignete Spiel- und Sportgeräte erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.
12.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten je nach den örtlichen Gegebenheiten.
Nicht gefördert werden Gegenstände, welche dem kommerziellen Einsatz dienen (Erzielung von Gewinnen) sowie Bekleidung (z.B. Trikots, Trainingsanzüge, Badekleidung, Schuhe) und persönliche individuelle Ausrüstung.
12.3 Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte in sein Eigentum übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Werden die Geräte nicht mehr ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt, ist der Antragsteller verpflichtet, dies anzuzeigen. Der Landkreis behält sich für diesen Fall vor, gewährte Zuschüsse anteilig zurückzufordern.
12.4 Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40% der förderungsfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 200 €. Der Mindestzuschussbetrag (Bagatellbetrag) beläuft sich auf 30 €.
12.5 Förderungsfähige Kosten
Folgende Kosten können bezuschusst werden:
• Anschaffungskosten,
• Leihgebühren,
• Reparaturkosten.
12.6 Verfahren
Eine örtliche Jugendgruppe oder eine Jugendabteilung eines Sportvereins kann je angefangene 100 Mitglieder (Kinder und Jugendliche) einen Antrag pro Jahr stellen.
Der Antrag ist schriftlich mittels des Formblatts (www.jugend-starnberg.de) mit Angabe über den Standort des Gegenstandes sowie über die Eigentumsverhältnisse bis spätestens zum 30.11. für das jeweilige Haushaltsjahr einzureichen. Neben einem Kosten- und Finanzierungsplan sind die Belege in Kopie beizufügen.
12.7 Verwendungsnachweis
Das Antragsformular gilt als Verwendungsnachweis. Mit der Annahme des Zuschusses erklärt der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. Werden die geförderten Geräte nicht mehr ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt, ist der Antragsteller verpflichtet, dies anzuzeigen. Der Landkreis behält sich für diesen Fall vor, gewährte Zuschüsse anteilig zurückzufordern.