Halten, Züchten und Zurschaustellen von Tieren
Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden,
- wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, (§ 11 Abs. 2 Nr. 1);
- wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister möglich) hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2)
- und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine nach den Anforderungen zur Tierhaltung dieses Gesetzes (§ 2) entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann an Bedingungen, Auflagen und Fristen gebunden werden. Die Erlaubnis kann für mehrere Tierarten erteilt werden.
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.