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Namensrecht



Das Namensrecht umfasst alle Rechtsnormen und Tatbestände nach denen sich der Erwerb und die Führung des Namens natürlicher und juristischer Personen richten.

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen grundsätzlich zur freien Disposition des Namensträgers.

 

Namensänderungen nach bürgerlichen Recht (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält jedoch eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen z.B. Namensänderungen zwingend vorsehen oder ermöglichen. Solche familienrechtliche Vorgänge sind Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. .

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung

Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei oder nachträglich zur Eheschließung

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung geführten Namens

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Namensänderungen für Kinder

Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Namensänderung bei elterlichen Namenswechsel

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
(Frist: 3 Monate)

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Sonstige Namensänderungen

Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)

»zuständig ist das Standesamt am Wohnsitzort

Namensänderungen durch öffentlich-rechtliche Namensänderung

Da das deutsche Namensrecht nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht wird, außer den Ausnahmeregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Geburt, Eheschließungen, usw. stehen weder Vor- noch Familiennamen grundsätzlich zur freien Disposition.

Eine weitere Möglichkeit den Familiennamen oder Vornamen zu ändern ist aufgrund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) möglich. Dieses Rechtsinstitut hat jedoch Ausnahmecharakter und ist sehr eingeschränkt.

Voraussetzungen

Ein Familien- oder Vorname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des wichtigen Grundes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Bei Änderungen von Familienamen ist vorrangig zu prüfen, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichen Recht erreicht werden kann.

Was ist ein "wichtiger Grund"?

Anhaltspunkte für die Gewichtung eines "wichtigen Grundes" können Sie dieser beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen entnehmen:

Familienname:

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

  • Änderung von Sammelnamen (z.B. "Müller", "Schmidt")
  • Änderung von anstößigen oder lächerlich klingenden Namen z.B. Schluckspecht" oder zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs innerhalb eines Jahres nach Einbürgerung
  • Änderung von Namens mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten "ae", "oe" usw. die zu erheblichen Behinderungen führen
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namens, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä)

Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Namen schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname:

Änderung in der Vornamensführung sind wie die Familiennamenänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt werden kann, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen des Kindes beim Standesamt.

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung von Rufnamen, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und abschließend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Wahlmöglichkeiten (siehe Teil Namensänderungen nach bürgerlichen Recht) an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Namensrecht (BGB) nicht gewollt ist, kann mit der öffentlichen-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen Sie deshalb ggf. zuvor die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglichen Namensgestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen z.B. Berichtigung oder Namenswahlmöglichkeiten

Antragsberechtigt ist jede bzw. jeder volljährige bzw. ordnungsgemäß vertretene minderjährige deutsche Staatsangehöriger oder Inhaber eines besonderen Status (z.B. Asylberechtigte oder heimatlose Ausländer).

Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin bzw. Antragsteller ihren Wohnsitz bzw. seinen Wohnsitz hat. Für Antragsteller/innen im Ausland ist für die Antragsannahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Für Antragsteller/innen mit Wohnsitz im Landkreis Starnberg ist das Landratsamt Starnberg für die Entscheidung über die Anträge zuständig. Antragsformulare können über das Landratsamt Starnberg angefordert werden.

Gebühr

Die Gebührenhöchstgrenze beträgt

  • für eine Familiennamensänderung 1500 €
  • für eine Vornamensänderung 500 €

Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt wird 1/10 bis 3/4 dieser Gebühr erhoben.

Unterlagen

  • Gültiger amtlicher Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Personenstandsurkunden aus neuer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • Ärztliches Attest und fachpsychologische Gutachten bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen

Kontakt/Adresse

Ihre Fragen im Zusammenhang mit dieser Website richten Sie bitte bei

» Namensänderungen nach bürgerlichen Recht:
  an das zuständige Standesamtes Ihres Wohnsitzes

 

» Namensänderungen bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen:

Frau Plötz

201.2 SB

Fachbereich 20 Kommunalwesen

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Telefon: 08151 148-77926

Fax: 08151 148-11926

E-Mail: silvia.ploetz@LRA-starnberg.de

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