Kehr- und Überprüfungsgebühren
Allgemeines
Kehr- und Überprüfungsgebühren sind eine öffentlich-rechtliche Last des Grundstücks, die vom bzw. von den jeweiligen Grundstückseigentümer/n zu tragen sind. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen erheben die Gebühren für ihre Tätigkeit auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Mit Wirkung zum 13. April 2013 wurde die KÜO geändert. Gleichzeitig wurden die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Struktur der Gebührenberechnung an die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes angepasst.
Diese gesetzlichen Änderungen haben für Sie folgende Auswirkungen:
Bis zum 31. Dezember 2012 wurden auf Grund des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kehrbezirksmonopols alle Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben. Seit dem 1. Januar 2013 werden nurmehr die sog. hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet, während die sog. freien Schornsteinfegeraufgaben (Kehrung und Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen auf der Grundlage eines Feuerstättenbescheides) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen frei kalkuliert werden können.
Folgende Tätigkeiten zählen zu den hoheitlichen Schornsteinfegeraufgaben:
- Feuerstättenschau
- Feuerstättenbescheid
- Bauabnahme
- Kaminabnahme
- Verfolgung von Mängeln an Feuerungs- und Abgasanlagen
- Ersatzvornahmen auf Anordnung des Landratsamtes (bei verweigerten Feuerstättenschauen oder bei nicht fristgerecht ausgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
Rückständige Gebühren und Auslagen für hoheitliche Schornsteinfegertätigkeiten, die trotz Mahnung an den bzw. die Grundstückseigentümer nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom Landratsamt Starnberg durch Bescheid festgesetzt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben (§ 20 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz -SchfHwG-).
Gebühren
Die Kosten für Leistungsbescheide zur Beitreibung rückständiger Gebühren belaufen sich auf 5,00 Euro bis 150,00 Euro (Tarif-Nr. 2.IV.8/4 Kostenverzeichnis).