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Ruhestörung


Ruhestörung ist eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft.
Ursachen für Lärmbelästigungen können insbesondere sein:

  1. ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten wie z.B. Rasenmähen
  2. Hundegebell
  3. Feiern, Partys
  4. Musik im Freien oder/und im Haus
  5. Gaststättenlärm, Biergartenlärm
  6. Volksfeste
  7. Baulärm
  8. Gewerbelärm

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, z.B. Rasenmähen, dürfen nur an Werktagen zu festgelegten Zeiten durchgeführt werden.
Näheres dazu regeln die Gemeinden des Landkreises Starnberg in entsprechenden Verordnungen.

Falls keine Verordnung vorliegt, gilt die 32. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).


Feiertagsrecht

Gem. dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.

 


Zuständige Stelle

Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77409
08151 148-77510 (Auskunft aus dem Altlastenkataster)
08151 148-11409
immissionsschutz@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie am 03.10.2023:
Tag der Deutschen Einheit: das Landratsamt Starnberg ist geschlossen

Mo., Di., Do. 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mi. 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr
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