Seiteninhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt



Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die Menschen erhalten, die nicht selbst über genügend Einkommen und Vermögen verfügen bzw. die nicht vorrangig Hilfe von anderer Seite (z. B. Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Rentenversicherungsträger, Verwandte) erhalten und ihren notwendigen Bedarf deshalb nicht selbst decken können.

Hilfe zum Lebensunterhalt können unter den vorstehenden Voraussetzungen erhalten:

  • Personen, die nur auf befristete Zeit voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Anspruch auf Erwerbsminderungsrente)
  • Personen zwischen 15 und 18 Jahren, die dauernd voll erwerbsgemindert sind
  • Personen unterhalb der Regelaltersgrenze, die eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen  

Bei der Berechnung der Sozialhilfe wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und gegebenenfalls Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Wohnungskosten (in angemessener Höhe), ein eventueller Mehrbedarf und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ist das Einkommen niedriger als der Sozialhilfebedarf, wird die Differenz zwischen dem anrechenbarem Einkommen und dem Sozialhilfebedarf als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt.

Die Höhe der Regelsätze ist abhängig vom Alter des Hilfeempfängers. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen (ausgenommen Unterkunft und Heizung und besondere Bedarfsfälle) wird nach Regelsätzen erbracht. Die einmaligen Leistungen sind bis auf wenige Ausnahmen im Regelsatz enthalten. Einmalige Leistungen werden nurmehr für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie für Leistungen der Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gesondert erbracht. Leistungsberechtigte müssen demnach aus den monatlichen Regelsätzen Ansparungen schaffen, um für einmalige Bedarfe Mittel zur Verfügung zu haben.

Vor Hilfegewährung wird das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers überprüft. Einzusetzen sind vom Antragsteller grundsätzlich alle Geldwerte, wie z.B. Sparbücher oder Bargeld und Wertgegenstände bis zu den Vermögensschongrenzen von 10.000 € bzw. 500 €.

Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe ist der Weg zu den Sozialgerichten gegeben.

Zuständige Stelle

Sozialwesen
Fachbereich 22

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77238
08151 148-11 238
soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/22

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr