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Zugangsverweigerung zur Durchführung von hoheitlichen Aufgaben

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten

  • Feuerstättenschau mit Erstellung des Feuerstättenbescheids
  • Bauabnahme
  • Kaminabnahme
  • Verfolgung von Mängeln an Feuerungs- und Abgasanlagen
  • Ersatzvornahmen auf Anordnung des Landratsamtes (bei verweigerten Feuerstättenschauen oder bei nicht fristgerecht ausgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
den Zugang zu den Grundstücken und zu denjenigen Räumen zu gestatten, in denen sich die Feuerungs- und Abgasanlagen befinden (§ 14 Abs. 1 und § 15 Schornsteinfegerhandwerksgesetz -SchfHwG-). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Das Landratsamt Starnberg hat als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten bei Zugangsverweigerungen zwangsweise mittels einer Duldungsanordnung durchzusetzen.

Zuständige Stelle

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachbereich 34

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77321
08151 148-11630
sicherheit-ordnung@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet:

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