Zugangsverweigerung zur Durchführung von hoheitlichen Aufgaben
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten
- Feuerstättenschau mit Erstellung des Feuerstättenbescheids
- Bauabnahme
- Kaminabnahme
- Verfolgung von Mängeln an Feuerungs- und Abgasanlagen
- Ersatzvornahmen auf Anordnung des Landratsamtes (bei verweigerten Feuerstättenschauen oder bei nicht fristgerecht ausgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
Das Landratsamt Starnberg hat als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten bei Zugangsverweigerungen zwangsweise mittels einer Duldungsanordnung durchzusetzen.