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Erholungsgebiete im Landkreis Starnberg



Erholungsgebiete sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen.

Im Landkreis Starnberg gibt es folgende Erholungsgebiete:

  1. Kempfenhausen (Percha) - 7,4 ha
  2. Oberndorf (Wörthsee) - 10,6 ha
  3. Pilsensee-Ost (Seefeld) - 1,5 ha
  4. Wartaweil (Andechs) - 2,0 ha
  5. Rieder Wald (hat nur kleine Badefläche – eher zum Wandern geeignet) - 16,4 ha

Die Betreuung der Erholungsgebiete erfolgt durch einen Mitarbeiter des Landkreises, der personell bei der Unteren Naturschutzbehörde angesiedelt ist. Die Benutzung dieser Erholungsgebiete wird durch Kreissatzung geregelt.

Satzung über die Benutzung der Erholungsgebiete, Kempfenhausen, Oberndorf, Rieder Wald, Pilsensee - Ost und Wartaweil

 

 

Erlaubt ist in den Erholungsgebieten

  • sich dort aufhalten
  • Baden
  • alles was nicht gegen die Verbote verstößt

Verboten ist

  • in den Erholungsgebieten Kraftfahrzeuge benutzen
  • die Grünanlagen und die Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu verändern
  • mit harten Bällen (z. B. Lederbällen) außerhalb ausdrücklich für diesen Zweck zugelassener Flächen zu spielen
  • andere Besucher, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunk- und Tonbandgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten oder durch sonstigen Lärm, zu belästigen
  • offene Feuerstellen zu errichten
  • zu nächtigen oder zu Zelten
  • während der Badesaison (15.05. bis 15.09.) Tiere mitzubringen
  • Waren aller Art zu vertreiben

Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes.

Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen die Verbote verstößt kann mit Bußgeld belegt werden.

Das Mitbringen von Hunden wird in der Regel mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro geahndet.

Toilettenanlagen

Die öffentlichen Toilettenanlagen in den Erholungsgebieten sind in der Regel während der Badesaison vom 01.05. bis 30.09. geöffnet.

Die Öffnung der Toilettenanlagen in der kalten Jahreszeit ist nicht möglich, da die Anlagen nicht frostsicher sind.

Parken

Die Benutzung der Parkplätze in den Erholungsgebieten Kempfenhausen und Oberndorf ist gebührenpflichtig bzw. entgeltpflichtig. Die Gebührenpflicht am Parkplatz des Erholungsgebiets Kempfenhausen ergibt sich aus der Parkgebührenordnung der Stadt Starnberg. Am Parkplatz des Erholungsgebiets Oberndorf erfolgt die Erhebung von Entgelten durch den Grundeigentümer bzw. einen vom ihm beauftragten Dritten.

 

Kempfenhausen

Gebührenpflicht täglich in der Zeit von 9-21 Uhr (Höchstparkdauer von 12 Stunden)

1 Stunde             2,50 Euro

2 Stunden          5,00 Euro

3 Stunden           7,50 Euro

Tagesticket        10,00 Euro

 

Oberndorf

Tagestarife (9-19 Uhr):

1 Stunde                             frei

ab der 2. Stunde              2,00 Euro/Stunde

Tagesticket                        6,00 Euro

 

Nachttarife (0-9 Uhr):

1 Stunde                             frei

ab der 2. Stunde              2,00 Euro/Stunde

Nachtticket                        16,00 Euro

 

Parkverstöße im Erholungsgebiet Kempfenhausen
Bitte beachten Sie, dass an dem Parkplatz im Erholungsgebiet Kempfenhausen Kontrollen durch die Kommunale Verkehrsüberwachung im Auftrag der Stadt Starnberg stattfinden und Parkverstöße konsequent verfolgt werden.
Auch das Halten und Parken im Bereich von Rettungswegen und engen Straßenstellen ist verboten und wird verfolgt. In diesen Bereichen muss damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Um Unannehmlichkeiten und gefährliche Situationen zu vermeiden, bitten wir Sie, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und insbesondere Rettungswege und Zufahrten freizuhalten, wie zum Beispiel die enge Straße beziehungsweise Zufahrt zum Restaurant „Seestub’n Percha“.

Parkverstöße im Erholungsgebiet Oberndorf
Bitte beachten Sie, dass bei der Einfahrt auf den Parkplatz des Erholungsgebiets Oberndorf das Kfz-Kennzeichen automatisch erfasst wird. Bei einem Verstoß gegen die Entgeltpflicht wird durch den Grundeigentümer bzw. einen vom ihm beauftragten Dritten als Bewirtschafter des Parkplatzes ein deutlich erhöhter Betrag in Rechnung gestellt. Bitte beachten Sie auch die Beschilderungen und Aushänge vor Ort.
Bei der Nutzung des Parkplatzes bitte wir dringend darauf zu achten, dass Rettungswege und Zufahrten freizuhalten sind.

Fütterungs- und Tierverbot

Zuständige Stelle

Naturschutz und Landschaftspflege
Fachbereich 51

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77464
08151 148-11464
naturschutz@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/51

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr