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Vollständiger Bauantrag

Je nach Bauvorhaben und Art des Verfahrens kann die Erforderlichkeit der Unterlagen, welche vorzulegen sind, abweichen. Zunächst wird an dieser Stelle an die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) verwiesen. Die untenstehende Übersicht kann Ihnen einen Anhaltspunkt dafür geben, welche Unterlagen in der Regel erforderlich sind und welche oftmals zusätzlich benötigt werden.

Bezüglich der notwendigen Formulare verweisen wir auf die zur Verfügung gestellten Formulare auf unserer Homepage sowie auf das Ministerium Bauantragsformulare - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de).


Was passiert, wenn ich meinen Antrag unvollständig oder mangelhaft eingereicht habe?

Bei Unvollständigkeit oder mangelhaften Unterlagen erhalten Sie die Möglichkeit der Nachreichung/Nachbesserung des Antrags. Hierfür wird Ihnen eine Frist gewährt. Auf Antrag (mit Begründung) kann in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt werden.

Sofern die Unterlagen mit Ablauf der Frist nicht vollständig oder nachgebessert eingereicht wurden, gilt der Antrag Kraft Gesetz als zurückgenommen (Art. 65 Abs. 2 BayBO). Dies hat u.a. zur Folge, dass keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen wird und Sie nicht die Möglichkeit haben, Rechtsmittel zu ergreifen.

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur geprüft werden kann, wenn dieser auch vollständig ist. Wir empfehlen Ihnen daher, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen sorgfältig zu prüfen und sich gegebenenfalls in Bezug auf gemeindespezifische Anforderungen (z. B. Ortsgestaltungssatzungen) mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen.

Genehmigungsfiktion bei Wohnbauvorhaben

Für (überwiegend oder ausschließliche) Wohnbauvorhaben regelt Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine Fiktionsfrist. Das bedeutet, dass der Antrag automatisch als genehmigt gilt, sofern die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet. Diese Fristberechnung ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen.

Der Antragsteller/die Antragsteller können in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten. Dies kann in verschiedenen Fällen sinnvoll sein, z. B. wenn nach drei Wochen nach Einreichung des Antrags bei der Genehmigungsbehörde eine Unterlagenanforderung versendet wird, weil z. B. eine Fachstelle Nachforderungen hat und damit nicht innerhalb der Frist nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine Entscheidung möglich wäre. Der Verzicht auf die Genehmigungsfiktion hat keine langsamere Bearbeitung zur Folge, vielmehr ist dies ein Instrument, vor allem in komplexeren Fällen, Probleme angemessen lösen zu können. 

Übersichtsliste zum vollständigen Bauantrag

Wir möchten diesbezüglich darauf aufmerksam machen, dass diese Übersicht lediglich als „Hilfestellung“ dienen soll und kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht, da insbesondere in Einzelfällen ggf. fachstellenspezifische Unterlagen für die abschließende Beurteilung eines Vorhabens benötigt werden.

  1. Vollständig ausgefülltes amtliches Bauantragsformular
    Insbesondere mit
      • Angabe der Adressen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und Angabe,ob und welcher Nachbar dem Bauvorhaben zugestimmt hat. Diese Angabe ist durch ein entsprechendes Kreuz zu setzen. Die Unterschrift des Nachbarn ist dabei nicht nachzuweisen, vielmehr ist lediglich das Kreuz im Antrag erforderlich. Bitte beachten Sie bei Eheleuten, dass zwischen den Personen differenziert anzugeben ist, ob die Zustimmung erfolgt ist oder nicht. Wenn für beide zusammen ein Kreuz gesetzt wird, geben Sie damit an, dass beide Eheleute jeweils zugestimmt oder abgelehnt haben. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Zustimmung liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarzustimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewehrt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber bewusst sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Zustimmung vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist.
      • Angabe der Gebäudeklasse
      • Angabe, wer ggf. den Brandschutz prüft
      • Ob eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist und/oder eine Abstandsflächenbernahme benötigt wird oder das Grundstück mit einer solchen belastet ist
  2. Vollständig ausgefüllte Baubeschreibung (amtliches Formular)
    Insbesondere mit
      • Angabe der Baukosten (bitte nach m³ differenziert angeben)
      • Der Materialien (insb. der Dacheindeckung)
      • Der besonderen vorhabensbezogenen Anforderungen (z.B. Barrierefreiheit)
    Hinweis: Bitte beachten Sie auch, dass Sie die vorgenannten Formulare in der jeweils aktuell gültigen amtlichen Fassung verwenden.

  3. ggf. schriftliche Vollmacht (z. B. wenn ein Rechtsanwalt für Sie handelt)

  4. aktueller amtlicher Lageplan (erhältlich beim Katasteramt)

  5. Bautätigkeitsstatistik (Statistischer Erhebungsbogen)

  6. Berechnungsnachweise (i.d. R. für Wohnfläche, Grundfläche, Geschossfläche, umbauter Raum)

  7. ggf. vollständig ausgefüllte amtliche Abstandsflächenübernahmeerklärung(en) samt dazugehörigem Plan (Hinweis: Dies ist erforderlich sofern die Abstandsflächen entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht auf dem Vorhabensgrundstück selbst liegen.)

  8. ggf. Anträge auf Abweichung, Ausnahmen, Befreiungen mit baurechtlich relevanter Begründung (bitte beachten Sie hierzu die Voraussetzungen des Art. 63 BayBO/§ 31 BauGB; persönliche bzw. wirtschaftliche Verhältnisse sind diesbezüglich unbeachtlich!) 
    Die Gemeinde stellen zu den Ausnahme- und Befreiungsanträgen teilweise amtliche Vordrucke auf ihren gemeindeeigenen Internetseiten zur Verfügung.

  9. ggf. Brandschutznachweis, wenn der Brandschutz durch das Landratsamt geprüft werden soll (Angabe im Bauantragsformular, Angabe erforderlich bei Groß- und Mittelgaragen sowie Sonderbauten)

  10. ggf. Kriterienkatalog

  11. Pläne nach der BauVorlV mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten mit Darstellung und Vermaßung des geplanten und natürlichen Geländes, der Wand- und Firsthöhen (auch anzugeben bei Gauben und Balkongeländer etc.) sowie der Grundrisse (Maßketten), der Einmaßung im Grundstück, der angrenzenden oder angebauten Gebäude, der Einzeichnung von ggf. Baugrenzen und Baulinien, konkreten Raumbezeichnungen (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche, Arbeiten privat etc.)

  12. Maßstabsgetreuer und prüfbarer Abstandsflächennachweis (zu berechnen jeweils ab dem ungünstigeren Gelände bei Geländeveränderungen – d. h. bei Abgrabung ab dem abgegrabenen Gelände, bei Aufschüttung ab dem Urgelände). Hinweis: Die Abstandsfläche beträgt immer mindestens 3 m (vgl. Art. 6 BayBO). Ggf. ist zusätzlich eine Gemeindesatzung zu beachten.

  13. Pkw-Stellplatznachweis- und Berechnung (ggf. Gemeindesatzung) Hinweis: ab dem 01.10.2025 nur erforderlich bei entsprechender Satzung der Gemeinde. 

  14. ggf. Fahrradstellplatznachweise- und Berechnungen (bei Gemeindesatzung)

  15. Nachweis der gesicherten Erschließung (siehe hierzu auch unter Rubrik „die gesicherte Erschließung“ auf unserer Homepage) hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung, der Frischwasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung

  16. ggf. Betriebsbeschreibung bei Gaststätte/Gewerbe/Landwirtschaft/Abgrabung (siehe unter Formulare)

  17. ggf. Freiflächengestaltungsplan (bei spezifischer Festsetzungen im Bebauungsplan oder im Außenbereich)

  18. ggf. Entwässerungsplan (sofern sich Ihr Vorhaben beispielsweise in einem Wasserschutzgebiet befindet – für die Fachstellenbeteiligung)

  19. ggf. Referenzen für das Einfügen bei § 34 BauGB

  20. ggf. Schallschutzgutachten (z.B. erforderlich bei Gewerbevorhaben im Bebauungsplangebiet)

  21. ggf. Ausgleichsflächendarstellung bei Außenbereichsvorhaben (vorherige Abstimmung mit Unterer Naturschutzbehörde empfehlungswert)

  22. ggf. Blendgutachten (bei Vorhaben an der Autobahn – z.B. Solarparks)

  23. ggf. Lüftungsgutachten durch einen Prüfsachverständigen bei Mittel- und Großgaragen, siehe § 14 Abs. 3 GaStellV, wenn § 14 Abs. 2 GaStellV nicht erfüllt ist. 

  24. ggf. Verpflichtungserklärungen nach dem BauGB (siehe unter Formulare)

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