Begleitendes Fahren mit 17
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Begleitetes Fahren (BF 17), ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.
Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben.
Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.
Benötigte Unterlagen
Für die Bearbeitung werden neben den Unterlagen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
- Kopie von Vorder- und Rückseite des Führerscheins und des Ausweises der Begleitpersonen
- Antrag auf "Begleitendes Fahren" (siehe Punkt "Formulare").
Der Antrag liegt auch bei der Fahrschule aus.
Voraussetzungen
Seitens der Fahrerlaubnisbehörde wird bei u .g. begleitenden Personen überprüft, ob diese
- das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind (diese Fahrerlaubnis ist während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen).
- zum Zeitpunkt der Antragstellung im Fahreignungsregister nicht mehr als 1 Punkt eingetragen ist.
Sie können sich Ihre Punkte im Fahreignungsregister beim KBA ansehen: www.kba.de
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- vor Antritt einer Fahrt und
- während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfbescheinigung nach § 48 Abs. 6 FeV nicht begleiten, wenn diese
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder
- unter der Wirkung eines in der Anlage § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels (u. a. Cannabis, Heroin, Morphin, Amphetamin, Designer Amphetamin) steht.
Werden diese Voraussetzungen vom Begleiter nicht erfüllt, so verstößt der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine Auflage.
Die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zu widerrufen.
Weitere Aufgaben der Begleitperson
- Anwesenheit bei der Fahrt ohne Ausübung einer Ausbildungsfunktion
- Mitfahrt auf vorderem Beifahrersitz
- Akzeptanz des Fahrers als verantwortlicher Fahrzeugführer und Akzeptanz der eigenen Rolle als die eines Begleiters
- Beobachtung des Fahrverhaltens
- Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt
Beschränkung auf gelegentliche Hinweise ohne direktes Eingreifen in
- Fahrentscheidungen und Fahrmanöver
- Antworten auf Fragen des Fahrers
- Ausübung eines mäßigenden Einflusses in Belastungs- und Konfliktsituationen
- keine manuellen Eingriffe
Außerhalb der Fahrten:
- Beratung des Fahrers bezüglich sinnvoll zu fahrender Strecken
- Gesprächspartner für einen Austausch über die Fahrerfahrungen
Den Begleitern wird empfohlen, sich in ihre Aufgabe einweisen zu lassen.
Diese Einweisung wird von Fahrschulen oder Organisationen wie die Verkehrswacht durchgeführt.
Zusätzliche Gebühr
- 7,70 € für die Prüfungsbescheinigung
- 1,80 € für die Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
- je 7,70 € für die Prüfung einer Begleitperson
- je 3,30 € für die Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt für Begleitpersonen