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Orientierungshilfe zur Meldepflicht gem. § 47 SGB VIII

I. Einführung

Die Intention der Meldepflicht und die damit einhergehende Überprüfung haben immer zum Ziel, den Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl in Kindertageseinrichtungen sicherzustellen. Bereits die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII versteht sich als präventive Maßnahme, die Erteilung setzt grundsätzlich voraus, dass das Wohl der Kinder und ihre Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet sind.

Der § 47 SGB VIII nennt im Wesentlichen 2  Meldepflichten, die Träger von Kindertageseinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde haben:

  1. Personalmeldung
  2. Meldung von Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen

Zu 1. Personalmeldung

Jede Änderung des Personals ist unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Sie erleichtern uns den Überblick über die Personalsituation in Ihrer Einrichtung, wenn Sie alle Personen auflisten, die in der Einrichtung zum jeweils angegebenen Stichtag beschäftigt sind.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirkt sich auch auf dieses Verfahren aus, da wir im vorgeschriebenen Verfahren personenbezogene Daten von den Trägern empfangen.
Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber, der zu Personalmeldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGBN VIII verpflichtet ist, Ihre Beschäftigten über die Datenübermittlung  informieren müssen.

Zu 2. Meldung von Ereignisse oder Entwicklungen

Eine allgemein gültige Definition von „Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“ gibt es nicht. Demzufolge ist es auch nicht möglich, in einem Katalog alle Kriterien, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen beinträchtigen können, einzeln und abschließend festzuhalten. Dieses kann in sehr unterschiedlicher Weise beeinträchtigt oder gefährdet werden.

„Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“, definieren wir als nicht alltägliche, konkrete und akute Ereignisse oder über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl von Kindern und Jugendlichen auswirken bzw. auswirken könnten. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festgestellt wird. 

Ein erheblicher Personalmangel, insbesondere die Überschreitung des Anstellungsschlüssels ab 1:12,5 ist grundsätzlich als ein solches Ereignis anzunehmen und zu melden.

Neben einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls stellt auch eine mögliche Gefährdung des Betriebes ein meldepflichtiges Ereignis dar.

II. Verfahren zum Umgang mit Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII

Das Landratsamt Starnberg ist gem. Art. 24 Satz 3 AGSG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 AGSG und § 87a Abs. 2 SGB VIII sachlich und örtlich für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer Kindertageseinrichtung zuständig. Diese kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, weiterhin können zur Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nachträgliche Auflagen erteilt werden.

Wenn Sie in Ihrer Kindertageseinrichtung besondere Vorkommnisse oder Entwicklungen feststellen oder sich ein Vorfall ereignet hat, der nach sofortiger und sorgfältiger Einschätzung geeignet ist, das Wohl der sich dort aufhaltenden Kinder zu beeinträchtigen, ist das  Landratsamt Starnberg, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Fachaufsicht für Kindertagesstätten nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich und gleichzeitig telefonisch und schriftlich zu informieren. 

Der Bericht sollte folgende Informationen enthalten:

1. Erstmeldung (per Telefon, Fax oder E-Mail)

  • Was ist vorgefallen?
  • Wann?
  • Wo?
  • Wer war beteiligt?
  • Welche Sofortmaßnahmen wurden eingeleitet (Abwehr von Gefahren)?

2. Stellungnahme (zeitnah, ausführlich und schriftlich)

  • Vorgeschichte
  • Personal (Namen und berufliche Qualifikation)
    -  laut Dienstplan
    -  tatsächlich anwesend
    -  am Vorfall beteiligt
  • Weitere am Vorfall Beteiligte und Beobachter
  • Maßnahmen, die das Personal sofort ergriffen hat
  • Andere mit der Bearbeitung befassten Institutionen
  • Information des Trägers und der Sorgeberechtigten
  • Erforderliche ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungen
  • Pädagogische und ggf. therapeutische Bearbeitung des Ereignisses mit den Kindern
  • Maßnahmen, die der Träger unmittelbar nach Kenntnisnahme ergriffen hat und noch ergreifen wird
  • Überlegungen zur Prävention: konzeptionelle und/oder strukturelle Änderungen 
  • Notwendigkeit einer strafrechtlichen Prüfung bzw. Anzeige
  • Arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen

3. Weitere gezielte Verfahrensschritte (Träger und Personal)

Nach Eingang der Meldung entscheidet die Fachaufsicht für Kindertagesstätten über das weitere Vorgehen, ggf. wird eine örtliche Prüfung gem. § 46 SGB VIII für erforderlich gehalten.

Der Sachverhalt und die Ergebnisse des Besuchs werden mit Träger und Leitung der Kindertageseinrichtung ggf. unter Einbeziehung der trägerspezifischen Fachberatung und/oder der Sitzgemeinde der Kindertageseinrichtung geklärt.

Wir weisen abschließend darauf hin, dass die Meldung nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vom Verfahren gem. § 8a SGB VIII (Schutzauftrag) abzugrenzen ist. 

III. Meldepflichtige Ereignisse bzw. Entwicklungen

Die folgende Aufzählung stellt lediglich eine Orientierung dar und ist nicht abschließend:

  • Erheblicher Personalmangel
  • Suizidversuch von Personal bzw. Todesfall von Personal oder Kind
  • begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung von Personal
  • sowie deren rechtskräftige Verurteilung einer Straftat
  • erhebliche Straftaten, sexuelle und/oder gewaltsame Übergriffe von Personal
  • sexuelle Übergriffe unter Kindern
  • Rauschmittelgenuss/ -abhängigkeit von Personal
  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (harte Drogen)
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten der Einrichtung
  • andauernde arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen oder Personalkonflikte
  • fristlose Entlassung von Personal
  • (fristlose) Kündigung eines Kindes durch den Träger mit unklarer Betreuungsperspektive
  • Verletzung der Aufsichtspflicht
  • grob unpädagogisches Verhalten
  • unzulässige Strafmaßnahmen
  • herabwürdigender Erziehungsstil
  • schwere Unfälle 
  • Negativpresse
  • erhebliche Schadensfälle innerhalb der Einrichtung, z. B. durch Feuer oder Wasser
  • umfangreiche Baumaßnahmen, die die Verlegung von einzelnen Gruppen notwendig machen
  • weitere Vorkommnisse, wenn sie das Wohl von Kindern und Jugendlichen oder den Betrieb der Einrichtung gefährden 
  • meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
  • gewichtige Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu einer Sekte von Personal
  • bevorstehende Schließung der Einrichtung 

Bestehen Unklarheiten im Zusammenhang mit einem Ereignis oder einer Entwicklung, steht die Fachaufsicht für Kindertagesstätten den Trägern und Kindertageseinrichtungen zur Klärung beratend zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

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