Der Wind kann als wichtige regenerative Energiequelle zum Gelingen der von Bund und Ländern beschlossenen Energiewende beitragen. Bereits seit 1997 können Windräder außerhalb der bebauten Bereiche – im sog. Außenbereich – errichtet werden. Die Technik für Windräder hat sich in jüngster Zeit stark weiter entwickelt, so dass sie sich inzwischen auch bei den Windverhältnissen in unserer Region lohnen. Sie werden deshalb immer mehr zum Thema.
Der Gesetzgeber hat den Gemeinden eine Steuerungsmöglichkeit eingeräumt. Die Gemeinden können das „Sonderbaurecht“ für Windräder einschränken, indem sie den Windrädern über eine Planung geeignete Flächen zuweisen. Nur noch dort ist zukünftig die Errichtung von Windrädern zulässig. So können die Gemeinden die Ansiedlung von Windrädern lenken und zugleich die eigenen Belange schützen. Diese Möglichkeit nehmen die Stadt Starnberg und die Landkreisgemeinden gemeinsam wahr.
Ohne eine Planung der Gemeinden könnte jeder Investor, wenn er sich mit dem Grundstückseigentümer einigt, im Außenbereich und unter entsprechenden Voraussetzungen auch im Landschaftsschutzgebiet ein Windrad errichten, sofern das Bauvorhaben alle Vorschriften einhält. Die Gemeinde hätte so gut wie keine Eingriffsmöglichkeiten und könnte einen Bau in der Regel nicht verhindern.
Durch die Planung der Gemeinden wird das „Sonderbaurecht“ für Windräder eingeschränkt und muss zugleich bestimmten Anforderungen genügen. Eine Anforderung ist, dass es sich nicht um eine „Feigenblatt“- oder Verhinderungsplanung handelt. Die Gemeinden dürfen also nicht einfach alle Flächen ausschließen oder nur Flächen ausweisen, auf denen von vorneherein feststeht, dass dort keine Windräder errichtet werden können. Der Windkraft muss „substantieller Raum“ eingeräumt werden.
Die Flächen wurden gemeindeübergreifend ausgewählt. So konnten einheitliche Mindestabstände der Windräder zu den Siedlungen festgelegt werden. Für alle Bewohner im Landkreis gelten dadurch dieselben Regelungen. Die Mindestabstände gehen über die sonst geltenden rechtlichen Vorschriften hinaus.
Die Gemeinden haben folgende Abstände gewählt: 1.000 m Abstand zu Siedlungsgebieten mit Wohngebietsanteilen und 600 m zu Bereichen mit überwiegend gewerblicher Nutzung sowie Kleinsiedlungen und Gebäuden im Außenbereich, die dem Wohnen dienen. Zudem haben die Gemeinden das Landschaftsbild sowie kulturelle Belange speziell berücksichtigt.
In einem für die Planung speziell erstellten Windgutachten wurde nachgewiesen, dass an vielen Standorten innerhalb der ausgewiesenen Flächen mit ausreichendem Wind für moderne Anlagen gerechnet werden kann.
Die Gemeinden haben bei ihrer Planung darauf geachtet, dass die möglichen Flächen nicht in Naturschutzgebieten oder in Bereichen ausgewiesen werden, die wegen ihrer Schönheit, Eigenart, Charakteristik oder ihrem Erholungswert für das jeweilige Landschaftsschutzgebiet wesentlich sind.
Auf den Schutz seltener oder gefährdeter Pflanzen und Tiere wurde besonderes Augenmerk gerichtet. Flächen, über die noch keine hinreichenden Informationen zum Vorkommen besonderer Pflanzen und Tiere vorlagen oder die möglicherweise wegen des Artenschutzes kritisch sein könnten, wurden als risikobehaftet gekennzeichnet. Falls eine Genehmigung beantragt wird, muss durch eine Fachplanung, z.B. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)und andere Prüfverfahren, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Naturschutzes nachgewiesen werden.
Im Landkreis Starnberg liegen über zwei Drittel der Gesamtfläche in Landschaftsschutzgebieten. Aufgrund der von den Gemeinden bewusst gewählten großen Abstände zu den Siedlungsgebieten liegen die potentiellen Windrad-Standorte „inmitten“ der Natur und zumeist in Landschaftsschutzgebieten. Von den fünf Landschaftsschutzverordnungen des Landkreises sind vier von den gemeindlichen Planungen betroffen. Landschaftsschutzverordnung und Flächennutzungsplanung dürfen sich nicht widersprechen. Wären also die Landschaftsschutzverordnungen nicht entsprechend angepasst worden, könnten die Planungen von der zuständigen Behörde, der Regierung von Oberbayern, nicht genehmigt werden. Ohne Genehmigung würde wiederum das grundsätzliche Baurecht für Windräder gelten.
Der Kreistag hat den Weg gewählt, die Gebiete, die die Gemeinden als Flächen für Windenergie ausgewiesen haben, im Landschaftsschutzgebiet zu belassen. Die Errichtung von Windrädern wird in diesen Flächen nur ausnahmsweise erlaubt.
Mit der Planung wurden bereits größere Abstände zur Wohnbebauung realisiert, als die, die nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall möglich wären. Unabhängig davon kann vom Antragsteller zum Nachweis des Lärmschutzes im Einzelfall ein Lärmschutzgutachten verlangt werden.
Abgesehen davon, dass ohnehin größere Abstände zur Wohnbebauung eingeplant wurden, muss der Antragsteller in einem Genehmigungsverfahren nachweisen, dass durch den Schattenwurf keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen.
Die Flügel von Windrädern werden mit einer speziellen Beschichtung versehen, die Lichtblitze (Diskoeffekt) verhindert. Der Diskoeffekt stellt daher kein Problem mehr dar.
Infraschall ist ein niederfrequenter Schall bis 20 Hertz, der für Menschen normalerweise nicht hörbar ist, aber unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmbar sein kann. Er wird auch von Windrädern erzeugt. Messungen zeigen jedoch, dass von ihnen nur ein sehr kleiner Anteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls ausgeht. Der Hauptanteil kommt vom Wind selbst und zwar unabhängig vom Windrad. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von Windrädern konnten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Bereits ab einem Abstand von 250 m von einem Windrad sind im Allgemeinen keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Durch die Ausweisung der Flächen wurde kein Baurecht geschaffen; die bestehende Möglichkeit der Errichtung von Windrädern wurde auf diese Bereiche eingeschränkt. Ein Antragsteller muss daher für jedes Windrad einen Genehmigungsantrag stellen, der sich an die rechtlichen Vorgaben hält. Es muss das gleiche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, das nötig wäre, wenn die Gemeinden nicht geplant hätten.
Ob auf den ausgewiesenen Flächen letztendlich Windräder gebaut werden, steht noch nicht fest. Das hängt zum einen davon ab, ob entsprechende Anträge gestellt werden und zum anderen, ob die Ergebnisse der dann notwendigen Prüfungen eine Genehmigung nach sich ziehen.