Arbeitserlaubnis
Für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:
Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.
Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung.
Seit 01.01.2005 wird diese Genehmigung von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) eingetragen. Ein Ausländer darf also eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG). In Zweifelsfällen gibt Ihnen Ihre Ausländerbehörde gerne Auskunft.
Informationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Arbeitgeber zum elektronischen Aufenthaltstitel seit dem 01.09.2011:
Informationsblatt eAT für Arbeitgeber
[PDF, 61 kB]