Arbeitserlaubnis
Hinweise für Unionsbürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten oder der Schweiz
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde benötigt. Die Erwerbstätigkeit ist generell erlaubt.
Hinweise für Drittstaatsangehörige
Eine Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit, Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, Nebenjob) darf nur aufgenommen werden, wenn das Aufenthaltsgesetz oder die Verfügung der Ausländerbehörde dies erlaubt und der Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung, die Duldung oder ein anderes ausländerrechtliches Dokument diese Erlaubnis benennt. Eine Arbeitserlaubnis kann verschieden lauten. In der Regel ist jedoch immer erkennbar, welche Tätigkeit aufgenommen werden darf, bei welchem Arbeitgeber gearbeitet werden darf und ggf. welchen zeitlichen Beschränkungen die Arbeitserlaubnis unterliegt.
Nachfolgend werden die üblichen Inhalte erläutert:
⮕„Erwerbstätigkeit erlaubt“
= generelle Arbeitserlaubnis. Es kann jede Beschäftigung sowie jede selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Auch ein Wechsel des Arbeitsgebers kann jederzeit ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgen.
⮕ „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung erlaubt.“
= Es darf keine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Wird dies beabsichtigt, ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Es darf jede Beschäftigung aufgenommen werden. Auch ein Wechsel des Arbeitsgebers kann jederzeit ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgen.
⮕ „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung bei … bis ... erlaubt.“
= Es darf keine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Wird dies beabsichtigt, ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Es darf nur die konkret genannte Beschäftigung aufgenommen werden. Soll der Arbeitgeber gewechselt werden, muss vor der Aufnahme der neuen Beschäftigung die Ausstellung einer neuen Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Antrag: Anträge der Ausländerbehörde / Landratsamt Starnberg Online „Änderung aufenthaltsrechtlicher Nebenbestimmungen“.
⮕ „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Beschäftigung bis zu 20 Stunden in der Woche erlaubt.“
= Es darf keine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Wird dies beabsichtigt, ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Es darf jede Beschäftigung aufgenommen werden, allerdings nur im genannten zeitlichen Rahmen. Ein Wechsel des Arbeitsgebers kann jederzeit ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgen.
Die Ausländerbehörde muss in vielen Fällen vor Ausstellung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)) beteiligen und deren Zustimmung einholen. Für diese Beteiligung benötigt die Ausländerbehörde bestimmte Formulare, welche der Arbeitgeber ausfüllen muss.
erforderliche Formulare
Die Ausländerbehörde muss in vielen Fällen vor Ausstellung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)) beteiligen und deren Zustimmung einholen. Für diese Beteiligung benötigt die Ausländerbehörde bestimmte Formulare, welche der Arbeitgeber ausfüllen muss.
Welches Formular für Sie das richtige ist, entscheidet Ihr Aufenthaltsgrund.
Erwerbstätigkeit §§ 18a – 18i und §§ 19c – 21 AufenthG |
⮕ Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis |
Aupair-Tätigkeit §§19c AufenthG i. V. m. § 12 BeschV |
⮕ Formular „Fragebogen für die Gastfamilie“: Fragebogen für die Gastfamilie |
Anerkennungsverfahren einer ausländischen Berufsqualifikation §§ 16d AufenthG |
⮕ Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und ⮕ Formular „Zusatzblatt A zum Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“: Zusatzblatt A |
(Mobiler) ICT-Karte §§ 19 und 19b AufenthG |
⮕ Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und ⮕ Formular „Zusatzblatt A zum Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“: Zusatzblatt B zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ |
Senden Sie uns das Formular einfach digital: abh-aufenthalt@lra-starnberg.de