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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, ist im Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18 ff. AufenthG) geregelt. Das Gesetz sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit vor. Oftmals ist dies aber u. a. Abhängig von der Berufsqualifikation und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Insbesondere im Ausland erworbene Berufsqualifikationen müssen erst anerkannt werden. Dazu ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren erforderlich, welches nicht von der Ausländerbehörde durchgeführt wird. Bitte informieren Sie sich dazu im Vorfeld z. B. bei Anerkennungsportal (anerkennung-in-deutschland.de). Auch müssen Hochschulabschlüsse in Deutschland anerkannt sein. Dazu erhalten Sie z. B. unter anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org) weitere Informationen.

Ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird als Aufenthaltstitel in Form einer – AufenthaltserlaubnisBlaue Karte EUICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte erteilt.

Unter „Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen“ (s. u.) erhalten Sie konkretere Informationen.

Antragstellung

Ersterteilung nach der Einreise:

Nach der Einreise sollte umgehend ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.

Sind Sie noch nicht eingereist, bitten wir Sie, sich bei der deutschen Auslandsvertretung zu informieren und ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Staatsangehörige ohne nationalem Visum (D-Visum) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einreisen dürfen (siehe § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).


Verlängerung:

Wenn bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und der Aufenthalt fortbestehen soll, muss ebenfalls ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels eingereicht werden. Dieser kann bereits 3 Monate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels eingereicht werden.

 

Antrag:

  • online-Antragsverfahren (Antrag geht automatisch bei der Ausländerbehörde ein. Es wird eine Empfangsbestätigung per E-Mail versandt.) Wird empfohlen!
    oder
  • als Formular im pdf-Format (Einreichung per E-Mail oder in Papierform postalisch oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang)

Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Nach § 19d Abs. 1 oder Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie beruflich qualifiziert sind und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Da diese Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung entsprechend Ihrer beruflichen Qualifikation erteilt wird, enthält die Aufenthaltserlaubnis eine sog. Arbeitgeberbindung. Nach 2-jähriger Ausübung einer Ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung entfällt diese Arbeitgeberbindung. Zur Streichung der Arbeitgeberbindung aus Ihren Dokumenten wenden Sie sich an die örtliche Ausländerbehörde.

Wesentliche Vorraussetzungen

  • Besitz einer Duldung
  • Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium
    oder
    mit Hochschulabschluss 2-jährige Ausübung einer dem Hochschulabschluss angemessenen Beschäftigung
    oder
    3-jährige Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung und Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenen regelmäßiges Einkommen im Jahr vor der Antragstellung
  • ausreichender Wohnraum
    Hinweis: Die Unterkunft in einem Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft etc. gilt nicht als ausreichender Wohnraum. Es ist eigener Wohnraum erforderlich.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Reisepass des Herkunftslandes
  • Kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten und keine vorherige Täuschung über die Identität oder vorsätzliche Behinderung der Aufenthaltsbeendigung

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf – Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt. 

Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt

  • 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
  • Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter "Unbefristeter Aufenthalt" auf unserer Seite.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Nach § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann Ihnen ein Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie beruflich qualifiziert (Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes) sind, sonstige Voraussetzungen erfüllen und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Da diese Aufenthaltserlaubnis für Ihren konkreten Aufenthaltszweck der „Beschäftigung“ erteilt wird, enthält die Aufenthaltserlaubnis eine sog. Arbeitgeberbindung. Nach 2-jähriger Ausübung einer rechtmäßigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt diese Arbeitgeberbindung in der Regel. Zur Streichung der Arbeitgeberbindung aus Ihren Dokumenten wenden Sie sich an die örtliche Ausländerbehörde.

Wesentliche Voraussetzungen

  • abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung
    und Feststellung der Gleichwertigkeit bei einer ausländischer Berufsqualifikation
    sowie Berufsausübungserlaubnis bei Beschäftigung in einem reglementierten Beruf
    Hinweis:
    Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn der Beruf an sich anerkannt ist und die Ausbildungsdauer laut der entsprechenden Ausbildungsordnung mindestens 2 Jahre bedarf. Haben Sie im Ausland Ihre Berufsqualifikation erworben, benötigen Sie Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Bitte wenden Sie sich dazu an die jeweils zuständige Stelle (Empfehlung: Anerkennungsportal)
  • die beabsichtigte Tätigkeit ist eine qualifizierte Beschäftigung und die dafür erforderliche Qualifikation ist vorhanden
  • konkretes Arbeitsplatzangebot
  • ggf. muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zustimmen
    Hinweis: Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt über die Ausländerbehörde.  
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Erfüllung der Passpflicht
  • kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten
  • Einreise mit dem entsprechenden nationalen Visum, sofern keine gesetzliche Befreiung von der Visapflicht besteht

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über die melderechtliche Registrierung bei der Meldebehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde
  • Hinweis: Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.
  • Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten, insbesondere Einreisevisum bei erstmaliger Antragstellung nach Einreise)
  • Aufenthaltstitel / -berechtigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. aus dem Schengengebiet, wenn der vorherige Aufenthalt in der EU bzw. im Schengengebiet statt fand
  • Berufsabschlusszeugnis
    und
    Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit bei ausländischer Berufsqualifikation
    und
    Berufsausübungserlaubnis bei Beschäftigung in einem reglementierten Beruf
  • Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular der Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de))
  • soweit vorhanden Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
  • soweit vorhanden Nachweis über eine inländische Krankenversicherung
  • Mietvertrag und Wohnraumbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

Besondere Hinweise zur Antragstellung nach der Einreise:

  • Antrag auf erstmalige Erteilung nach Einreise ohne Visum
    Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne nationalem Visum (gesetzliche Visa-Befreiung nach § 39 ff. AufenthV) unbedingt umgehend nach der Einreise bei der Ausländerbehörde eingereicht werden muss – spätestens vor Ablauf Ihres rechtmäßigen–visafreien Aufenthalts. Dieser Antrag löst dann die sog. Fiktionswirkung für einen erlaubten Aufenthalt aus. Diesen fiktiven erlaubten Aufenthalt bestätigen wir Ihnen mit einer Fiktionsbescheinigung, bis wir abschließend über Ihren Antrag entscheiden konnten. Diese Fiktionsbescheinigung erhalten Sie in der Regel per Post.
    Bitte beachten Sie, dass eine Arbeitsaufnahme während dem erlaubten Aufenthalt nicht möglich ist. Ebenso kann mit dieser Erlaubnisfiktion nicht erneut ins Bundesgebiet eingereist werden.
    Reichen Sie Ihren Antrag nach Ablauf Ihres rechtmäßigen–visafreien Aufenthalts ein, kann Ihnen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Sie erhalten eine sog. Duldungsfiktion, was unter Umständen gar zur Ablehnung Ihres Antrags führen kann.
  • Antrag auf erstmalige Erteilung nach Einreise mit nationalem Visum:
    Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbedingt vor Ablauf Ihres nationalen Einreisevisa bei der Ausländerbehörde eingereicht werden muss. Gern können Sie Ihren Antrag auch direkt nach der Einreise einreichen. Dieser Antrag löst dann die sog. Fiktionswirkung für das Fortbestehen Ihres Einreisevisa aus. Diese fiktive Fortgeltungswirkung bestätigen wir Ihnen mit einer Fiktionsbescheinigung, bis wir abschließend über Ihren Antrag entscheiden konnten. Diese Fiktionsbescheinigung erhalten Sie in der Regel per Post.
    Mit dieser Form der Fiktionsbescheinigung können Sie zusammen mit Ihrem Einreisevisum und Ihrem Reisepass erneut ins Bundesgebiet einreisen. Auch beinhaltet diese Form der Fiktionsbescheinigung die Nebenbestimmungen des Einreisevisa, so dass Sie in der Regel weiterhin arbeiten dürfen – es sei, denn die Beschäftigungserlaubnis war im Visa-Verfahren bereits befristet.

Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt

  • 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
  • Nach einem Aufenthalt von ab 2 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter Unbefristeter Aufenthalt auf unserer Seite.
   

Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

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