E-Kennzeichen
Online-Terminvereinbarung und Online-Service für die Kfz-Zulassung
Terminvereinbarung Online (nur für Kfz-Zulassung und Führerschein )
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Bitte nutzen Sie dazu unsere Terminvereinbarung online.
Bitte bringen Sie zum Termin im Amt die ausgedruckte oder digitale Terminbestätigung mit.
Online-Dienste im Bereich Fahrzeug-Zulassung und Führerschein
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Kontakt KFZ-Zulassung
Fachbereich 10
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77148
Fax: 08151 148-11160
E-Mail: buergerservice@LRA-Starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/10
Servicezeiten
Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: | 8 Uhr bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8 Uhr bis 16 Uhr |
Mittwoch: | 8 Uhr bis 14 Uhr |
Donnerstag: | 8 Uhr bis 18 Uhr |
Freitag: | 8 Uhr bis 14 Uhr |
Informationen zum E-Kennzeichen
Die Ausgabe von E-Kennzeichen ist seit 2015 möglich.
Auf Antrag kann die Übereinstimmung mit den notwendigen Kriterien zum Erhalt des E-Kennzeichens entsprechend der gesetzlichen Regelung überprüft und ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Grundlage für die Regelung ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
Hierunter fallen die
- reinen Batterieelektro- sowie
- Brennstoffzellenfahrzeuge ebenso wie
- von außen aufladbare Hybridautos.
Zu erfüllen sind außerdem
- ein Grenzwert von 50 Gramm beim Kohlendioxidausstoß pro gefahrenen Kilometer ODER
- eine Reichweite des Elektroantriebs von mindestens 30 Kilometern. Diese Mindestreichweite gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 erstmals zugelassenen werden. Ab 2018 beträgt die Mindestreichweite 40 Kilometer.
Halter von
- Neufahrzeugen und von
- bereits zugelassenen E-Fahrzeugen der o.g. Art
beantragen im Bürgerservice des Landratsamtes Starnberg unter Vorlage der Fahrzeugpapiere das E-Kennzeichen.
Als Unterlagen sind notwendig:
- Certificate of Conformity (CoC-Papier), EG-Übereinstimmungsbescheinigung, sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
- letzte Hauptuntersuchung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen
ACHTUNG:
Zu beachten ist, dass ein Kennzeichen maximal über 8 Stellen verfügen darf (Buchstaben und Ziffern einschließlich des "E" hinter der Erkennungsnummer). D.h., dass gegebenenfalls ein neues Kennzeichen vergeben werden muss, wenn ein bereits achtstelliges Kennzeichen auf ein E-Kennzeichen geändert werden soll.
Fragen zum neuen Kennzeichen beantwortet der BürgerService im Landratsamt Starnberg.