Die gesicherte Erschließung
Die gesicherte Erschließung ist sowohl im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) als auch „normalen“ Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) Teil unseres Prüfumfangs und im Rahmen des § 3 Nr. 6 Bauvorlagenverordnung ggf. entsprechend nachzuweisen.
Zu der gesicherten Erschließung gehört:
Die wegemäßige Erschließung
Grundsätzlich ist die wegemäßige Erschließung gesichert, sofern das Vorhabensgrundstück an einer öffentlichen (durch die Gemeinde gewidmeten) Verkehrsfläche, vgl. Art. 4 BayBO, liegt und die Mindestbreite von 3,00 m eingehalten wird. Die Information, ob sich Ihr Baugrundstück an einer öffentlichen Straße befindet, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kommune (Gemeinde/Stadt).
Sofern das Baugrundstück jedoch über einen Privatweg (der insgesamt nicht länger als 80 m ist) erschlossen wird, sind mit dem Bauantrag die hierfür erforderlichen Grunddienstbarkeiten (i. d. R. Geh- und Fahrtrechte) nachzuweisen.
Hierfür bedarf es der folgenden Unterlagen:
- Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
und - Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
und - Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.
Die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung)
In der Regel erfolgt die Abwasserbeseitigung durch öffentliche Kanäle, an die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeschlossen wird. Je nach Gemeinde ist Kanalnetzbetreiber die Gemeinde selbst oder ein örtlicher Verband.
Sofern zusätzliche Leitungsrechte (Ver- und Entsorgungsleitungsrechte) erforderlich sind, bedarf es als Nachweis der nachfolgenden Unterlagen:
- Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
und - Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
und - Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.
Die Frischwasserversorgung
In der Regel erfolgt die Frischwasserversorgung (Trinkwasser) durch öffentliche Trinkwasserleitungen, an die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeschlossen wird. Je nach Gemeinde ist Kanalnetzbetreiber die Gemeinde selbst oder ein örtlicher Verband.
Sofern zusätzliche Leitungsrechte erforderlich sind, bedarf es als Nachweis der nachfolgenden Unterlagen:
- Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
und - Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
und - Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.
Die Niederschlagswasserbeseitigung
Mit dem Bauantrag ist der Nachweis der vorschriftsmäßigen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen, soweit das Bauvorhaben nicht direkt an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden kann.
Dies kann erfolgen durch:
- Bodengutachten/Sickertest, der durch eine fachkundige Person auf dem Baugrundstück gemacht und unterschrieben wird (hierzu verwenden Sie bitte das Formular form00231 Durchführung eines Sickertests, weitere Details finden Sie auf unserer Homepage unter Niederschlagswasserbeseitigung).
oder - Unterschriebene Bestätigung einer fachkundigen Person/Bauvorlageberechtigten, dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung möglich ist (Erklärung muss begründet sein, z. B. durch Kiesboden).
oder - Einleitung in oberirdisches Gewässer (ggf. mit Leitungsrechten, wenn dafür Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden).
oder - Indirekte Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal mit Leitungsrechten über Grundstücke Dritter.
Weiterführende Informationen:
Für die besonderen wasserschutzrechtlichen Anforderungen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt Starnberg:
Fachbereich 50 Wasserrecht, Immissionsschutz
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77434
Fax: 08151 148-11434
Zimmer: OG.228