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Die gesicherte Erschließung

Die gesicherte Erschließung muss sowohl im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) als auch „normalen“ Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) nachgewiesen werden (vgl. § 3 Nr. 6 Bauvorlagenverordnung).

Zu der gesicherten Erschließung gehört:

Die wegemäßige Erschließung

Grundsätzlich ist die wegemäßige Erschließung gesichert, sofern das Vorhabensgrundstück an einer öffentlichen (durch die Gemeinde gewidmeten) Verkehrsfläche, vgl. Art. 4 BayBO, liegt und die Mindestbreite von 3,00 m eingehalten wird. Die Information, ob sich Ihr Baugrundstück an einer öffentlichen Straße befindet, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kommune (Gemeinde/Stadt). Die entsprechende Bestätigung ist dem jeweiligen Antrag beizulegen.

Sofern das Baugrundstück jedoch über einen Privatweg (der insgesamt nicht länger als 80 m ist) erschlossen wird, sind mit dem Bauantrag die hierfür erforderlichen Grunddienstbarkeiten (i. d. R. Geh- und Fahrtrechte) nachzuweisen.

Hierfür bedarf es der folgenden Unterlagen:

  1. Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
    und
  2. Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
    und
  3. Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.

Die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigung)

In der Regel erfolgt die Abwasserbeseitigung durch öffentliche Kanäle, an die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeschlossen wird. Je nach Gemeinde ist Kanalnetzbetreiber die Gemeinde selbst oder ein örtlicher Verband. Ob ein direkter Anschluss ohne Leitungsrechte möglich ist, ist dort jeweils zu erfragen und dem jeweiligen Antrag beizulegen. 

Sofern Leitungsrechte (Ver- und Entsorgungsleitungsrechte) erforderlich sind, bedarf es als Nachweis der nachfolgenden Unterlagen:

  1. Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
    und
  2. Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
    und
  3. Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.

Die Frischwasserversorgung

In der Regel erfolgt die Abwasserbeseitigung durch öffentliche Kanäle, an die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeschlossen wird. Je nach Gemeinde ist Kanalnetzbetreiber die Gemeinde selbst oder ein örtlicher Verband. Ob ein direkter Anschluss ohne Leitungsrechte möglich ist, ist dort jeweils zu erfragen und die entsprechende Bestätigung hinsichtlich der gesicherten Erschließung der Schmutzwasserbeseitigung dem jeweiligen Antrag beizulegen. 

Sofern zusätzliche Leitungsrechte (Ver- und Entsorgungsleitungsrechte) erforderlich sind, bedarf es als Nachweis der nachfolgenden Unterlagen:

  1. Kopie der notariellen Urkunde zum Abschluss der Grunddienstbarkeiten (muss nicht beglaubigt sein): Die notarielle Urkunde hat vollständig zu sein – persönliche Daten können geschwärzt werden – und hat insbesondere den Lageplan zu enthalten, der die Ausübungsbereiche der eingetragenen Rechte erkenntlich macht.
    und
  2. Grundbuchauszug des/der dienenden Grundstücks/der dienenden Grundstücke, wo die Eintragung des Rechts aus der jeweiligen Urkunde ersichtlich ist.
    und
  3. Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO (siehe unter Formulare), sofern in der Urkunde zu den Dienstbarkeiten keine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Starnberg) bestellt wurde.

Die Niederschlagswasserbeseitigung

Mit dem Bauantrag ist der Nachweis der vorschriftsmäßigen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen.

Dies kann erfolgen durch:

  1. Sickertest, der durch eine fachkundige Person auf dem Baugrundstück gemacht und unterschrieben wird (siehe unter Formulare Durchführung eines Sickertests (Formularnummer form00231).
    oder

  2. Unterschriebene Bestätigung einer fachkundigen Person/Bauvorlageberechtigten, dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung möglich ist (Erklärung muss begründet sein, z. B. durch Kiesboden).
    oder

  3. Einleitung in oberirdisches Gewässer (ggf. mit Leitungsrechten, wenn dafür Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden).
    oder

  4. Einleitung in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal (siehe Prozedere zur Schmutzwasserbeseitigung).

Weiterführende Informationen:


Für die besonderen wasserschutzrechtlichen Anforderungen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt Starnberg:

Herr Meinerz

502 A SBT

Fachbereich 50 Umweltschutz

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77434

Fax: 08151 148-11434

E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de

Zimmer: OG.228

Zuständige Stelle

Bauen - Verwaltung und Technik
Geschäftsbereich 4

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77450
08151 148-11531
bauwesen@lra-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/GB4

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