Sozialhilfe - Antragstellung
Da Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht für die Vergangenheit und auch nicht zur Begleichung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig zu wissen, dass Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Anträge sollten daher möglichst bald und am besten schriftlich gestellt werden. Antragsformulare liegen in den Rathäusern Ihrer Gemeinde auf. Dort ist man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen behilflich und informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.
Sie können die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde abgeben, die sie dann an das Landratsamt weiterleitet.
Eine Vorsprache beim Landratsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.