Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach der Wohnungsgröße und nach den Kosten der Unterkunft. Die angemessene Fläche richtet sich nach den Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes für den sozialen Wohnungsbau.
Rechtsgrundlagen
Angemessene Unterkunftskosten
Haushaltsgröße |
Angemessener Wohnraum |
1-Personen-Haushalt |
bis zu 50 m² |
2-Personen-Haushalt |
bis zu 65 m² |
3-Personen-Haushalt |
bis zu 75 m² |
4-Personen-Haushalt |
bis zu 90 m² |
jede weitere Person |
bis zu 15 m² |
Angemessen sind folgende Aufwendungen für die Unterkunft:
für alle Gemeinden des Landkreises und die Stadt Starnberg |
Angemessener Wohnraum bis zu m² |
Angemessene Nettokaltmiete |
Angemessene Betriebskosten |
Angemessene |
1-Personen-Haushalt |
|
|
|
736,00 € |
2-Personen-Haushalt |
|
|
|
932,75 € |
3-Personen-Haushalt |
|
|
|
1.104,75 € |
4-Personen-Haushalt |
|
|
|
1.302,30 € |
5-Personen-Haushalt |
|
|
|
1.561,35 € |
Zuschlag |
Angemessene Kaltmiete/m² |
Zuschlag |
||
Jede weitere Person |
|
|
|
223,05 € |
Bei der Prüfung, ob die Kosten der Unterkunft insgesamt als angemessen zu betrachten sind, ist von einer Bruttokaltmiete auszugehen (Nettokaltmiete + Betriebskosten). Die abstrakt angemessenen Betriebskosten werden zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete hinzuaddiert. Damit besteht die Möglichkeit, hohe Betriebskosten mit einer geringen Kaltmiete (oder umgekehrt) auszugleichen (BSG, Urteil v. 10.09.2013, B4 AS 77/12 R, Rd. Nrn. 31 u. 43).
Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.
Bei einem Wohnungswechsel, ob innerhalb oder außerhalb des bisherigen Landkreises, wird dringend empfohlen, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Sozialhilfeverwaltung Starnberg oder das Jobcenter Landkreis Starnberg) wegen einer Mietübernahme nachzufragen.
Ansprechpartner
- für Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II ):
- für Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII):
Team 221
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77238
Fax: 08151 148-11539
E-Mail: soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/221
Zimmer: OG.153
Weitere Telefonnummern: 08151- 148-77239 oder 148-77438, oder 148-77242