Seiteninhalt

Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg



Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach der Wohnungsgröße und nach den Kosten der Unterkunft. Die angemessene Fläche richtet sich nach den Vorgaben des Wohnungsbindungsgesetzes für den sozialen Wohnungsbau.

Rechtsgrundlagen

§ 22 Abs. 1 SGB II und §§ 42 Nr. 4, 42a, § 35 SGB XII

Angemessene Unterkunftskosten

Haushaltsgröße
Personen

An­gemessener Wohnraum

1-Personen-Haushalt

bis zu 50 m²

2-Personen-Haushalt

bis zu 65 m²

3-Personen-Haushalt

bis zu 75 m²

4-Personen-Haushalt

bis zu 90 m²

jede weitere Person

bis zu 15 m²

Angemessen sind folgende Aufwendungen für die Unterkunft:

für alle Gemeinden des Landkreises und die Stadt Starnberg

Angemessener Wohnraum bis zu m²

Ange­messene Netto­kaltmiete
bis zu

An­gemessene Betriebskosten

An­gemessene
Brutto­kaltmiete bis zu

1-Personen-Haushalt


50 m²


651,00 €


85,00 €

     736,00 €

2-Personen-Haushalt


65 m²


822,25 €


110,50 €

     932,75 €

3-Personen-Haushalt


75 m²


992,25 €


112,50 €

     1.104,75 €

4-Personen-Haushalt


90 m²


1.160,10 €


142,20 €

  1.302,30 €

5-Personen-Haushalt


105 m²


1.393,35 €


168,00 €

   1.561,35 €
 

Zuschlag

Angemessene Kaltmiete/m²

Zuschlag

 

Jede weitere Person


15 m²


199,05 €


24,00 €

     223,05 €

Bei der Prüfung, ob die Kosten der Unterkunft insgesamt als angemessen zu betrachten sind, ist von einer Bruttokaltmiete auszugehen (Nettokaltmiete + Betriebskosten). Die abstrakt angemessenen Betriebskosten werden zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete hinzuaddiert. Damit besteht die Möglichkeit, hohe Betriebskosten mit einer geringen Kaltmiete (oder umgekehrt) auszugleichen (BSG, Urteil v. 10.09.2013, B4 AS 77/12 R, Rd. Nrn. 31 u. 43).

Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.

Bei einem Wohnungswechsel, ob innerhalb oder außerhalb des bisherigen Landkreises, wird dringend empfohlen, bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Sozialhilfeverwaltung Starnberg oder das Jobcenter Landkreis Starnberg) wegen einer Mietübernahme nachzufragen.

Ansprechpartner

Zuständige Stelle

Soziale Hilfen I
Team 221

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77238
08151 148-11539
soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/221

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr