Anmeldung von Praxen
(z.B. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Ergotherapeuten u.a.)
Nach Art. 12 GDVG (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) haben Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.